Coronavirus: Aktuelle Informationen


Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen

Test- und Homeoffice-Angebote vom Arbeitgeber zu prüfen

Quelle: Handwerkskammer Magdeburg



Am 31. August 2022 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung soll am 1. Oktober in Kraft treten und bis einschließlich 7. April 2023 gelten. Gestrichen wurden die geplante Homeoffice-Angebotspflicht sowie die Pflicht, den Beschäftigten kostenfreie Corona-Tests anzubieten. Sie wurden jeweils in eine Kann-Regelung umformuliert.

Regelungen auf einen Blick:

Wie bereits in der bis Mai geltenden Vorgängerverordnung hat der Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen zu erstellen und diese im Betrieb umzusetzen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden bekannten AHA+L Maßnahmen zu prüfen:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern 
  • Sicherstellung der Handhygiene
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte

Im Vergleich zur Vorgängerregelung erheblich abgeschwächt sind die Regelungen zur Homeoffice-Angebotspflicht und zur Testangebotspflicht: Hier ist nunmehr vom Arbeitgeber zu prüfen, ob den Mitarbeitern zwecks Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte ein Angebot zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice zu unterbreiten ist. Gleiches gilt für das Angebot regelmäßiger kostenfreier Corona-Tests.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber medizinische Masken oder entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen.



 

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert

Quelle: Handwerkskammer Magdeburg

Keine Vorschriften mehr für Betriebe


Gemäß Pressemeldung des Bundesministeriums für Arbeit  und Soziales (BMAS) vom 20. Mai 2022 wird die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung nicht über den 25.Mai 2022 hinaus verlängert und läuft damit aus. Das bedeutet für Unternehmen: Schutzmasken, kostenfreie Corona-Tests und Homeoffice sind dann nicht mehr verordnungsseitig vorgeschrieben.

Auch die Pflicht der Unternehmen, über die Impfmöglichkeiten zu informieren, entfällt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben aber aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf ihr betriebliches Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen. Das BMAS wird hierzu Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Orientierung bereitstellen.

Zur entsprechenden Pressemeldung gelangen Sie über folgendem Link:

https://hwk-magdeburg.de/artikel/neue-corona-arbeitsschutzverordnung-beschlossen-16,0,6716.html?fbclid=IwAR0r14o5LKUtqXLGz35VZcIgf5rU51bzpIrr8BDEGZaBy8Sa41H-xyLfEVY




 

Sachsen-Anhalt beschließt neue Eindämmungsverordnung

Quelle: Staatskanzlei und Ministerium für Kultur


Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um. Die Regelungen umfassen im Wesentlichen die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes sowie Testpflichten in bestimmten Bereichen.

Die heute von der Landesregierung im Umlaufverfahren beschlossene 17. Eindämmungsverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2022.

Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Arztpraxen und Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes      Operieren,
  • Vorsorge- oder      Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • ambulante Pflegedienste, die      ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen      gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
  • Rettungsdienste,
  • voll- oder teilstationäre      Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
  • Verkehrsmittel des öffentlichen      Personennahverkehrs,
  • Obdachlosenunterkünfte sowie
  • Einrichtungen zur      gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern,      vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und      Spätaussiedler.

 

Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher und Fahrgäste.

 

Darüber hinaus wird auch in den übrigen Bereichen wie zum Beispiel in Ladengeschäften empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen.

Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher:

  • Krankenhäuser,
  • ambulante Pflegedienste, die      ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen      gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • Einrichtungen zur      gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern,      vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und      Spätaussiedlern,
  • voll- oder teilstationäre      Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
  • Schulen bis zum 24. April 2022,
  • Kindertageseinrichtungen,
  • Justizvollzugsanstalten,      Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen.

 

Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche gilt nicht für den Schulbetrieb. Für Schülerinnen und Schüler sowie Schulpersonal wird bis zum 10. April 2022 an mindestens drei Tagen in der Woche eine Testung vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes vorgeschrieben. In der Zeit vom 19. April 2022 bis zum 24. April 2022 genügen zwei Testungen pro Woche.

Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie Ladeninhaberinnen und Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.

Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.

Die Landesregierung würde prüfen, diese zu beantragen, wenn von einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein entsprechendes Ersuchen an die Landesregierung herangetragen werden würde.

 


Sachsen-Anhalt lockert schrittweise Corona-Maßnahmen

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur  informiert:


Das Kabinett hat sich heute über die Umsetzung des gestern gefassten Bund-Länder-Beschlusses verständigt. In einem ersten Lockerungsschritt werden die Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel aufgehoben. Die sechste Änderungsverordnung der 15. Eindämmungsverordnung tritt am Freitag, 18. Februar 2022, in Kraft und gilt bis zum 5. März 2022. Weitere Lockerungsschritte werden in Abhängigkeit von der Infektionslage und der Krankenhausbelastung umgesetzt.

Folgende Regelungen ändern sich ab dem 18. Februar 2022:

  • Abkehr von der 2G-Pflicht im Einzelhandel: Beim Zugang zum Einzelhandel entfällt die Nachweispflicht des Immunitätsstatus. Es besteht jedoch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Abkehr von der 2G-Pflicht in Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Archiven sowie Autokinos und Tierhäusern. Für die genannten Bereiche soll künftig das 3G-Modell gelten.
  • Aufhebung der Kontaktempfehlung für Geimpfte/Genesene: Die Kontaktempfehlung für vollständig geimpfte Personen oder Genesene, sich nicht mit mehr als zehn anderen Personen aufzuhalten, entfällt.
  • Lockerung der Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte/Nicht-Genesene: Die ursprüngliche Regelung, wonach sich Angehörige eines Haushalts und bis zu zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts treffen durften, wird gestrichen. Nunmehr gilt: Private Zusammenkünfte, an denen auch Ungeimpfte oder Nicht-Genesene teilnehmen, sind mit höchstens zehn Personen erlaubt. Diese Personenbegrenzung gilt nicht bei privaten Treffen von zwei Haushalten, einschließlich der zu deren Haushalten gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

In Abhängigkeit von der Krankenhausbelastung sollen ab dem 4. März 2022 weitere Lockerungsschritte in enger Anlehnung an den gestrigen Bund-Länder-Beschluss folgen. Diese betreffen insbesondere:

  • Lockerung der Zugangsregelungen in der Gastronomie/Hotellerie sowie im organisierten Sport.
  • Erhöhung der Kapazitäten bei Großveranstaltungen.
  • Öffnung von Diskotheken und Clubs.

Hintergrund:

Der Bund-Länder-Beschluss vom 16. Februar sieht vor, dass unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung) wird. Auch Übernachtungsangebote können danach von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung). Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) sollen für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet werden.

Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus-Regelung)) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.

Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.

In einem dritten und letzten Schritt ab dem 20. März 2022 sollen laut Bund-Länder-Beschluss alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt.


Quelle: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle

Bund-Länder-Konferenz Mit Zuversicht nach vorne schauen

Die Corona-Regeln zeigen die erhoffte Wirkung. Die Infektionszahlen sind hoch, steigen aber nicht mehr. Daher ist es möglich, nun Schritt für Schritt die Beschränkungen zurückzunehmen. Wir haben verdient, dass es besser wird, so Bundeskanzler Scholz. Bund und Länder haben drei Öffnungsschritte vereinbart – die Beschlüsse im Überblick.

Foto: Bundesregierung

Bis zum 20. März sollen die weitreichenden Corona-Regeln zurückgefahren werden.


„Wir können zuversichtlicher nach vorne schauen, als wir das die letzten Wochen konnten“, betonte Kanzler Scholz nach den Beratungen mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder. Bund und Länder hätten in den vergangenen Wochen und Monate die richtigen Entscheidungen getroffen, so Scholz. Deutschland sei im Verhältnis zu den Nachbarländern besser durch die aktuelle Infektionswelle gekommen. 

Der Scheitelpunkt der aktuellen Omikron-Welle sei wohl erreicht, sagte der Kanzler. Deshalb werde sich die Lage in den nächsten Wochen stetig verbessern. Aus diesem Grund könne man jetzt „optimistische Perspektiven aufmachen“, so Scholz. Bis zum 20. März soll in drei Schritten ein großer Teil der Beschränkungen zurückgenommen werden. „Es geht ja vielen Bürgerinnen und Bürger so wie mir“, sagte Scholz, „irgendwie haben wir nach diesen langen zwei Jahren auch verdient, dass es wieder besser wird.“

 

Drei-Stufen-Plan für Öffnungen

Diese Öffnungsschritte hat der Bundeskanzler gemeinsam mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder beschlossen: 

In einem ersten Schritt sollen künftig private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung stattfinden können. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten aber weiterhin die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Der Zugang zum Einzelhandel soll wieder bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen möglich sein – die Maskenpflicht bleibt aber bestehen.

In einem zweiten Öffnungsschritt soll ab dem 4. März in der Gastronomie und bei Übernachtungsangeboten die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) gelten. Diskotheken und Clubs werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet. Bei überregionalen Großveranstaltungen sollen wieder mehr Personen zugelassen werden.

Im dritten Schritt ab dem 20. März sollen alle tief­greifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Auch die Homeoffice-PflichtArbeitgeber können zum Infektionsschutz aber weiterhin Homeoffice anbieten.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

 


Änderungen bei Impfzertifikaten und Genesenenstatus

Erneute Kontrolle in Betrieben wird empfohlen


Mitte Januar haben die Gesundheitsbehörden verfügt, dass beim Wirkstoff von Johnson & Johnson nun – anders als zuvor – eine einmalige Impfung nicht mehr ausreicht. Zur Vervollständigung der Grundimmunisierung wird nunmehr eine zweite Impfung nötig. Erst dann gilt man als vollständig geimpft. Laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sollte die zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer oder Moderna) mit einem Mindestabstand von vier Wochen erfolgen. Liegt diese 2. Impfung noch nicht vor, müssen sich die betroffenen Beschäftigten vor Betreten des Betriebes täglich testen.

Als genesen gelten nur noch Personen, deren zugrundeliegende Testung mittels Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate (vorher 6 Monate) zurückliegt.

Konkret: Nach den angepassten Vorgaben des Robert Koch-Instituts können also nur Personen ein Genesenenzertifikat erhalten, wenn das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt

Es empfiehlt sich somit, Impf- und Genesenzertifikate im Betrieb auf die o. g. Änderungen hin erneut zu kontrollieren. Testbescheinigungen von Ungeimpften sind weiterhin täglich zu prüfen bzw. Tests beaufsichtigt durchzuführen und zu dokumentieren, sofern sie im Betrieb angeboten werden. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich (Selbst-)Tests zur Verfügung zu stellen. Für diese gilt laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Betriebliche Testangebote können genutzt werden, wenn Sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.“ Das heißt: Ein negatives Selbsttestergebnis zählt nur, wenn diese Tests „vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert“ werden.

Die Dokumentation des jeweiligen Status der Beschäftigten muss sechs Monate aufbewahrt und dann gelöscht werden.

Gemäß Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden für die Kontrollen in den Unternehmen voraussichtlich die Gesundheitsämter oder die Ordnungsämter in deren Auftrag zuständig sein.

Unter dem Link zur Interentseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind häufig gestellte Fragen abrufbar.

Quelle: Handwerkskammer Magdeburg


Bund-Länder-Konferenz vom 07.01.2022

Bei der Bund-Länder-Konferenz am 07.01.2022 wurde eine bundesweite Anpassung der Quarantäne-Zeiten beschlossen. Diese wird frühestens ab übernächster Woche gelten:

Die Quarantäne für Infizierte oder enge Kontaktpersonen endet nach 10 Tagen.

Nach 7 Tagen kann sie durch einen negativen PCR- oder Antigen-Test mit Nachweis vorzeitig beendet werden.

Schüler & KiTa-Kinder können als Kontaktpersonen bereits nach 5 Tagen durch einen negativen Test mit Nachweis die Quarantäne beenden.

Nicht in Quarantäne müssen Kontaktpersonen mit Booster-Impfung bzw. wenn eine Genesung oder zweite Impfung weniger als 3 Monate zurückliegt.

In Sachsen-Anhalt gilt in der Gastronomie weiterhin 2G, da die Omikron-Variante hier noch weniger verbreitet ist und bereits strengere Maßnahmen als in anderen Ländern gelten. Die aktuelle Verordnung bleibt bis 18. Januar bestehen.

Zum Beschluss: sohub.io/yb5f

Quelle: Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt


Neuer Regierungsbeschluss vom 07.01.2021


Neuer Regierungsbeschluss vom 21.12.2021


 

Neue Corona-Regeln für Sachsen-Anhalt


Bund verschärft Corona-Regeln

 15. Corona-Verordnung

 

 

Muster Bescheinigung Testergebnis



Ab 24. November 3G in Betrieben

Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung


Welchen Umfang müssen die Kontrollen durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberinnen haben?

  •  Nach § 28b Absatz 1 IfSG müssen  Arbeitgeber und Beschäftigten beim Betreten der Arbeitsstätte entweder einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen. Es ist eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status     geimpft, genesen oder getestet sicherstellt.
  • Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der Gültigkeit der Testnachweise. Für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte (oder die Aufnahme in einen Sammeltransport).
  • Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.
  • Allerdings müssen die Beschäftigten und auch Arbeitgeber selbst den Impf-/Genesenen-/Testnachweis (z.B. im Spind) für Kontrollen der zuständigen     Behörde bereithalten. Art und Umfang der einzusetzenden Kontrollinstrumente und -verfahren sind nicht festgelegt.
  • Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Diese Hinterlegung ist freiwillig.
  • Die Nachweise können in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer  Sprache sowie in schriftlicher (zum Beispiel Impfausweis) oder digitaler Form vorliegen.

  

Wie lange müssen die Dokumentationen aufbewahrt werden?

  •  Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

  

Wer kommt für Testkosten auf?

  •  Arbeitgeber sind lediglich zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Weitere Aufwände für den Arbeitgeber ergeben sich aus den Regelungen des § 28b IfSG nicht.
  • Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, zu denen diese aufgrund      der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder anderer Rechtsnormen verpflichtet sind, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden.

   

Arbeitsrechtliche Konsequenzen für Verweigerer?

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als ultima ratio eine Kündigung in Betracht kommen. Hier ist im Rahmen der Negativprognose auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten. Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.

 Quelle: Handwerkskammer Magdeburg



Amtliche Informationen der Landesregierung

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den  
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder am 18. November 2021
 
Beschluss
       
Die Pandemie ist nicht überwunden. Die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV2-
Virus  sowie  die  Zahl  der  schweren  Krankheitsverläufe  steigen  derzeit  mit  hoher
Geschwindigkeit  an.  In  einigen  Regionen  besteht  bereits  ein  Engpass  an
Intensivbetten. Planbare Operationen müssen in vielen Fällen verschoben werden, um
Kapazitäten für Patientinnen und Patienten zu haben, die an Corona erkrankt sind.  
Trotz  vieler  Erfolge  der  Impfkampagne  sind  noch  immer  zu  viele  Menschen  in
Deutschland  ungeimpft.  Dies  erschwert  und  gefährdet  eine  nachhaltige,
flächendeckende  und  langfristige  Bewältigung  des  Infektionsgeschehens.  So  ist  die
Inzidenz bei Ungeimpften um ein Vielfaches höher als bei Geimpften. Weiterhin sind
es  fast  ausschließlich  Ungeimpfte,  die  mit  schweren  Krankheitsverläufen  auf  eine
intensivmedizinische Versorgung angewiesen sind.
Impfen ist und bleibt gerade jetzt der Weg aus dieser Pandemie. Überall dort, wo sich
viele  Bürgerinnen  und  Bürger  impfen  lassen,  kann  sich  das  Virus  weniger  leicht
verbreiten. Wer geimpft ist, hat einen deutlich höheren Schutz vor einem schweren
Krankheitsverlauf und schützt zugleich auch andere besser vor einer Ansteckung. Der
Großteil der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land hat sich bereits impfen lassen.
Diejenigen,  die  bisher  zögern,  sollen  von  der  Notwendigkeit  eines  Impfschutzes
überzeugt werden. Diejenigen, die schon einen Impfschutz haben, sollen zusätzlich
zeitnah eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten.   
 
Neben dem Impfen sind bis zum Frühjahr weitere Schutzmaßnahmen erforderlich, um
die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren und die Infektionsdynamik zu verlangsamen.  
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
bitten die Bürgerinnen und Bürger, die bestehenden AHA+AL-Regeln auch weiterhin
konsequent  einzuhalten:  Überall  dort,  wo  Menschen  auf  engem  Raum
zusammenkommen (z.B. in Bussen und Bahnen), gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht.
Es  wird  weiterhin  der  pandemischen  Situation  angemessene  Abstands-  und
Zugangsregeln und Hygienekonzepte geben. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder
Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Nur mit einer gesamtgesellschaftlichen Anstrengung können wir dieses Virus besiegen.  
Vor  diesem  Hintergrund  beschließen  die  Bundeskanzlerin  und  die
Regierungschefinnen und -chefs der Länder:


1.  Die  Bundeskanzlerin  und  die  Regierungschefinnen  und  -chefs  der  Länder
bedanken sich bei allen Bürgerinnen und Bürgern, die durch ihre Impfung einen
individuellen Beitrag zu ihrem eigenen Schutz, zum Schutz ihrer Mitmenschen und
der  gesamten  Bevölkerung  und  zur  Sicherung  der  Leistungsfähigkeit  unserer
Krankenhäuser  leisten.  Sie  rufen  alle  bislang  ungeimpften  Bürgerinnen  und
Bürger  dazu  auf,  sich  solidarisch  zu  zeigen  und  sich  jetzt  zügig  gegen  das
SARS-CoV2-Virus impfen zu lassen. Bund und Länder werden ihre gemeinsame
Impfkampagne  nochmals  verstärken  und  weiter  über  Nutzen  und  Risiken  der
Impfung aufklären. 


2.  Bund  und  Länder  werden  die  Impfangebote  ausweiten  (mobile  Impfteams,
Impfzentren,  Krankenhäuser,  niederschwellige  Angebote,  Arztpraxen,
Betriebsärztinnen  und  Betriebsärzte,  Ärztinnen  und  Ärzte  der  Gesundheitsämter
oder andere Möglichkeiten). Auch Kindern zwischen 5 und 11 Jahren soll nach der
Ende November bevorstehenden Zulassung des erforderlichen Impfstoffs und der
entsprechenden  Verfügbarkeit  in  der  zweiten  Dezemberhälfte  nach  individueller
Beratung und Risikoeinschätzung rasch eine Impfung angeboten werden. Der Bund
sagt zu, die Impfzentren und andere über die Länder organisierte Impfmöglichkeiten
weiter in der bisherigen Weise bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen. Die 
Impfberatung  soll  ausgeweitet  werden.  Darüber  hinaus  bitten  die  Länder  die
Bundesregierung  zu  prüfen,  inwieweit  der  Kreis  der  zur  Durchführung  von
Impfungen Berechtigten ausgeweitet werden kann.  


3.  Erst-  und  Zweitimpfungen  für  bisher  Ungeimpfte  bleiben  entscheidend,  um  die
Pandemie zu überwinden. Aber auch den Auffrischungsimpfungen („Booster“)
kommen für bereits  geimpfte  Personen  eine  wichtige  Rolle  im  Kampf  gegen  die
Pandemie  zu.  In  kurzer  Zeit  müssen  jetzt  in  Deutschland  Millionen
Auffrischungsimpfungen erfolgen. Die Ständige Impfkommission empfiehlt für alle
Geimpften ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung sechs Monate nach der letzten
Impfung, frühestens nach 5 Monaten bei Verfügbarkeit von Impfstoff. Die Länder
werden in Abstimmung mit den Kommunen die erforderlichen Kapazitäten schaffen,
um gemeinsam mit dem Regelsystem der niedergelassenen Ärzte jeder und jedem
Impfwilligen  spätestens  6  Monate  nach  der  Zweitimpfung  ein  Angebot  für  eine
Auffrischungsimpfung zu machen. Dazu bedarf es eines gemeinsamen nationalen
Kraftakts.  Hierzu  müssen  die  von  den  Ländern  eingesetzten  Impfmöglichkeiten
massiv  ausgeweitet  werden.  Die  Chefinnen  und  Chefs  der  Staats-  und
Senatskanzleien  werden  beauftragt,  hierzu  gemeinsam  mit  den
Gesundheitsministerinnen und –ministern kurzfristig bis zu ihrer Konferenz mit dem
Chef  des  Bundeskanzleramts  am  25.  November  2021  eine  detaillierte  Planung
vorzulegen.  Auch  die  niedergelassenen  Ärztinnen  und  Ärzte  sowie  die
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollen intensiv „Booster“-Impfungen anbieten.
Die Länder werden alle Bürgerinnen und Bürger über 18 Jahre in geeigneter Weise
zur „Booster“-Impfung aufrufen. Es sollen zunächst alle über 60-Jährigen gezielt
angeschrieben werden. 


4.  Ein  besonderes  Risiko  für  schwere  Krankheitsverläufe  tragen  ältere  und
vorerkrankte  Personen.  Die  Bewohnerinnen  und  Bewohner  in  entsprechenden
Einrichtungen – wie Alten- und Pflegeheimen, Wohnheimen von Menschen mit
Behinderungen und anderen vulnerablen Personen – bedürfen eines besonderen
Schutzes. Daher ist es erforderlich, dass bundeseinheitlich in diesen Einrichtungen
alle  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  sowie  alle  Besucherinnen  und  Besucher
täglich eine negative Testbescheinigung vorweisen, die nicht älter als 24 Stunden
ist.  Auch  geimpfte  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  müssen  regelmäßig  ein
negatives  Testergebnis  vorweisen.  Diese  Tests  können  auch  als  Eigentest
durchgeführt  werden.  Ein  möglichst  lückenloses  Monitoring-System  soll  dies
kontrollieren  und  auch  erfassen,  wie  viele  Bewohnerinnen  und  Bewohner  einer
Einrichtung die „Booster“-Impfung erhalten haben.  
Wir müssen besonders die vulnerablen Gruppen zusätzlich schützen. Die Länder
halten  es  für  erforderlich,  dass  einrichtungsbezogen  alle  Mitarbeiterinnen  und
Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in
Alten-  und  Pflegeheimen  und  bei  mobilen  Pflegediensten  bei  Kontakt  zu
vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu
lassen. Die Länder bitten den Bund, dies schnellstmöglich umzusetzen. 


5.  Der  Arbeitsplatz  ist  ein  Ort,  an  dem  regelmäßig  enge  Kontakte  stattfinden.
Angesichts  des  sich  beschleunigenden  Infektionsgeschehens  ist  die  Gefahr  von
Ansteckungen  in  Arbeitsstätten  erneut  groß,  an  denen  physische  Kontakte  zu
anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Daher bedarf es einer bundesweiten
Vorgabe,  dass  nur  genesene,  geimpfte  oder  getestete  Personen  dort  tätig  sein
dürfen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber
täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch
über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die
Arbeitgeber  bieten  weiterhin  zudem  mindestens  zweimal  pro  Woche  eine
kostenlose  Testmöglichkeit  an.  Dieses  Konzept  ist  hinsichtlich  seiner
Praktikabilität im Rahmen der konkreten betrieblichen Umsetzung zu überwachen
und  nötigenfalls  kurzfristig  anzupassen.  Dort  wo  keine  betrieblichen  Gründe
entgegenstehen,  soll  die  Arbeit  vom  häuslichen  Arbeitsplatz  (Homeoffice)
ermöglicht werden. 


6.  Bei  der  Beförderung  von  Personen  in  Bussen,  S-  und  U-Bahnen,  in  Zügen,  im
Fährverkehr  und  in  Flugzeugen  ist  es  gerade  bei  hohen  Inzidenzen  schwerer
möglich, die Kontaktpersonen einer infizierten Person nachzuvollziehen. Daher soll
im  Öffentlichen  Personennahverkehr  und  den  Zügen  des  Regional-  und
Fernverkehrs  zusätzlich  zur  geltenden  Maskenpflicht  die  3G-Regel  eingeführt 
werden.  Sofern  Fahrgäste  nicht  geimpft  oder genesen  sind,  müssen  sie  bei der
Nutzung  eines  Verkehrsmittels  einen  Nachweis  über  einen  negativen  Corona-
Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als
24 Stunden  zurückliegen.  Der Testnachweis  ist  auf  Verlangen  vorzuzeigen.  Aus
Sicht der Länder stellen sich hinsichtlich der praktischen Umsetzung einer solchen
Vorgabe gewichtige Fragen.  
Es  bleibt  absehbar  bei  einer  nur  eingeschränkten  Nutzung  des  öffentlichen
Personennahverkehrs und damit bei Kostenunterdeckungen, die auch im Jahr 2022
anfallen werden. Da der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Rettungsschirm
für  den  ÖPNV  Ende  2021  ausläuft,  ist  die  kurzfristige  Aufnahme  von
Verhandlungen über eine Anschlussregelung erforderlich.
 
7.  Der Bund wird den Ländern und Kommunen bei Bedarf zur Unterstützung weiter
Bevölkerungskreise  FFP2-  und  OP-Masken  sowie  Antigentests  und  weiteres
Material  zur  Eindämmung  der  Pandemie  aus  seinen  Beständen  kostenlos  zur
Verfügung  stellen.  Diese  Bestände  werden  zur  Eindämmung  des  aktuellen
pandemischen  Geschehens  unbürokratisch  und  kostenfrei  verteilt  und  genutzt
werden – national wie im Zuge internationaler Unterstützungsmaßnahmen. Akteure
des  Gesundheitssektors,  NGOs,  Länder,  Landkreise  und  Kommunen,  der
Öffentliche  Personenverkehr,  Sportverbände  und  bedürftige  Drittstaaten  sind
besonders wirksame Kanäle, um Nutzerinnen und Nutzer mit Masken zu versorgen.


8.  Bei nicht geimpften Personen verläuft die Corona-Erkrankung wesentlich häufiger
schwer. Sie weisen ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko für andere auf. Daher
sind  besondere  Maßnahmen  notwendig  und  gerechtfertigt.  Die  Länder  werden
daher, sofern noch nicht geschehen, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene
Hospitalisierungsrate  den  Schwellenwert  3  überschreitet,  den  Zugang  zu
Freizeitveranstaltungen  und  -einrichtungen,  Kulturveranstaltungen  und  -
einrichtungen,  Sportveranstaltungen  und  -ausübungen,  gastronomischen
Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich
zu  körpernahen  Dienstleistungen  und  Beherbergungen  auf  Geimpfte  und
Genesene  (flächendeckende  2G-Regelung)  beschränken,  um  die
Infektionsdynamik  zu  brechen.  Die  Intensität  der  Umsetzung  berücksichtigt  das 
regionale Infektionsgeschehen. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge
unterschritten  wird,  kann  von  den  vorstehenden  Regelungen  wieder  abgesehen
werden.  Die  Einhaltung  der  Zugangsregelungen  wird  konsequent  und  noch
intensiver als bisher kontrolliert. Wo möglich, wird die Bereitstellung einer QR-Code-
Registrierung  angeordnet,  um  die  Nachverfolgung  und  Unterbrechung  von
Infektionsketten zu erleichtern.


9.  Die  Länder  werden  zudem,  sofern  die  für  das  jeweilige  Land  ausgewiesene
Hospitalisierungsrate  den  Schwellenwert  6  überschreitet,  Ausnahmen  und
Erleichterungen  von  Schutzmaßnahmen  auch  bei  geimpften  und  genesenen
Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G
plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund
der  Anzahl  der  Personen  und  der  schwierigeren  Einhaltung  von
Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und
Bars. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann
von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.


10. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine
allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von den in den Ziffern 8 und
9  aufgeführten  Zugangsbeschränkungen  vorzusehen,  um  eine  Teilhabe  an
entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.


11. Die Länder werden - vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage - bei besonders
hohem  Infektionsgeschehen  mit  besonders  hoher  Belastung  des  öffentlichen
Gesundheitssystems - spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene
Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 überschreitet - im jeweiligen Land von
den  weitergehenden  Möglichkeiten  des  Infektionsschutzgesetzes  konsequent
Gebrauch machen und  im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen gemeinsam
mit  den  Landesparlamenten  -  –  erforderliche  Maßnahmen  ergreifen
(Länderöffnungsklausel).   

12. Die  beschriebenen  Schutzmaßnahmen  können  nur  dann  ihre  volle  Wirkung
entfalten  –  und  in  der  Folge  zügig  wieder  zurückgefahren  werden  –  wenn  sie
verlässlich  eingehalten  werden.  Dies  erfordert  eine  strikte  Kontrolle,  etwa  von
Impf-,  Genesenen-  oder  Testnachweisen,  bei  entsprechenden
Zugangsbeschränkungen.  Hier  stehen  die  Veranstalter  und  Betreiber  von
Einrichtungen  in  der  Verantwortung,  da  nachlässige  Kontrollen  die
Ansteckungsgefahr erhöhen und die Verbreitung des Virus begünstigen. Die Länder
werden  deshalb  den  Bußgeldrahmen  ausschöpfen,  ihrerseits  die  Kontrolldichte
erhöhen  und  Verstöße  entschieden  sanktionieren.  Aus  Sicht  der
Regierungschefinnen und -chefs der Länder ist es in diesem Zusammenhang zu
begrüßen,  dass  die  im  Beschluss  der  Länder  vom  22.  Oktober 2021  geforderte
Schließung von Strafbarkeitslücken bei der Fälschung von Gesundheitszeugnissen
(z. B. Impfbescheinigungen) nun gesetzlich umgesetzt werden soll.


13. Um einen aktuellen Überblick über das Infektionsgeschehen  sicherzustellen und
Infektionsketten  durchbrechen  zu  können,  sind  umfassende  Testungen  nötig.
Daher werden Bürgertests kostenlos angeboten. Die Kosten trägt der Bund. Es
ist auch ein Zeichen der Solidarität mit den im Gesundheitswesen Beschäftigten, in
den  kommenden  Wochen  besondere  Achtsamkeit  walten  zu  lassen.  Daher
appellieren  die  Bundeskanzlerin  sowie  die  Regierungschefinnen  und  -chefs  der
Länder an alle – auch geimpften und genesenen – Bürgerinnen und Bürger, bei
Kontakten nicht nur auf  Schutzmaßnahmen im Sinne der  AHA+AL-Regeln zu
achten, sondern sich bei längeren Kontakten, auch im privaten Kontext, regelmäßig
testen zu lassen und dafür das Angebot der Bürgertests zu nutzen.    


14.  Schülerinnen  und  Schüler  und  jüngere  Kinder  leiden  besonders  unter  den
Folgen  der  Pandemie.   Die  Bundeskanzlerin  und  die  Regierungschefinnen  und  
-chefs der Länder sind sich einig darüber, dass weitere Belastungen für Kinder und
Jugendliche zu vermeiden und sie gleichzeitig bestmöglich zu schützen sind. Um
Infektionsherde  schnell  zu  erkennen,  werden  die  Länder  auch  weiterhin  dafür
sorgen,  dass  in  Bildungs-  und  Betreuungseinrichtungen  regelmäßig  und
kindgerecht  getestet  wird.  Mit  gezielten  Impfinformationen  werden  die  Länder
weiterhin  das  Personal  in  Kitas  und  Schulen  sowie  Kinder  und  Jugendliche  ab

12 Jahren ansprechen und über die Wichtigkeit der Impfung und „Booster“-Impfung
informieren.


15.  Die Pflegekräfte schultern einen Großteil der Last der Pandemie. Sie leisten in
der nunmehr erneut überaus angespannten Lage weiterhin ihren unverzichtbaren
Einsatz.  Die  Regierungschefinnen  und  -chefs  von  Bund  und  Ländern  sprechen
ihnen  hierfür  tiefen  Dank  und  Respekt  aus.  Viele  der  pflegerisch  Tätigen  sind
hierbei  an  ihre  physischen  und  psychischen  Belastungsgrenzen  und  oftmals
darüber hinaus gegangen. Die Folgen dieser anhaltenden Belastung wirken sich
jetzt  aus  und  limitieren  die  Handlungsspielräume  insbesondere  im  Bereich  der
intensivmedizinischen Versorgung.
Die  Länder  bekräftigen  vor  dem  Hintergrund  der  besonderen  Belastungen  des
Pflegepersonals in den vergangenen Monaten ihren Beschluss vom 18. März 2021,
demzufolge die Rahmenbedingungen und Entlohnung in der Pflege dauerhaft und
stetig  zu  verbessern  sind.  Dieses  Handlungsfeld  wird  umgehend  und  prioritär
aufgegriffen werden müssen, denn es duldet keinen weiteren Aufschub.
Mit der erneuten Leistung eines Pflegebonus insbesondere in der Intensivpflege
soll die Anerkennung des Einsatzes in der aktuell sehr herausfordernden Situation
unterstrichen  werden.  Die  Länder  bitten  den  Bund,  die  hierfür  erforderlichen
Finanzmittel bereitzustellen.
Bund  und  Länder  verweisen  auf  die  heute  schon  bestehenden
Ausnahmemöglichkeiten  innerhalb  der  Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
und prüfen, ob gegebenenfalls weitere Regelungen nötig sind.

 
16. Die  Auslastung  von  Krankenhäusern  mit  COVID-Patienten  mit
intensivmedizinischem  Versorgungsbedarf  steigt  stetig  und  mit  rasanter
Geschwindigkeit. Bei den besonders schweren und äußerst betreuungsintensiven
Verläufen handelt es sich weit überwiegend um ungeimpfte Patienten. Zunehmend
wird daher bereits wieder die Verschiebung sog. „elektiver Eingriffe“ erforderlich,  
was wiederum für die hiervon betroffenen Menschen oftmals eine starke Belastung
bedeutet.  Die  angekündigte  Leistung  eines  Versorgungsaufschlags  zur
Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile von Krankenhäusern ist zu begrüßen.
Die Kosten für den Versorgungsaufschlag werden vom Bund getragen. Die Reha-
Kliniken  werden  in  die  Versorgung  der  coronainfizierten  Patienten  eingebunden.
Der  Bund  wird  zusätzliche  entlastende  Maßnahmen  prüfen.  Die
Regierungschefinnen und -chefs der Länder bekräftigen in diesem Zusammenhang
ihren  Beschluss  vom  18. März  2021  zur  Krankenhausfinanzierung,  mit  dem  die
Bundesregierung  aufgefordert  wurde,  das  stark  reformbedürftige  System  der
diagnosebezogenen  Fallpauschalen  (DRG-System)  unter  Einbeziehung  der
Selbstverwaltungsorgane im Gesundheitswesen und der GMK-AG zu überprüfen
und anzupassen, damit Fehlsteuerungen in Zukunft vermieden werden. 


17. Der Bund sagt den Ländern zu, sie unter anderem beim Testen, Impfen oder den
Aufgaben  des  Öffentlichen  Gesundheitsdienstes  weiterhin  bestmöglich  zu
unterstützen,  etwa  durch  die  Unterstützungsleistungen  der  Bundeswehr  und
des Technischen Hilfswerks.


18.  Die Überbrückungshilfe ist neben dem Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument,
um besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu helfen. Der Bund
wird  die  Überbrückungshilfe  III  Plus  (einschließlich  der  Neustarthilfe)  und
Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern. Er
wird gemeinsam mit den Ländern weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von
Corona-Schutzmaßnahmen  besonders  betroffenen  Advents-  und
Weihnachtsmärkte  entwickeln,  die  durch  die  Länder  administriert  werden.  Für
betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund
der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe
III  Plus  zu  berücksichtigen.  Die  Regierungschefinnen  und  -chefs  der  Länder
unterstützen  die  fortgesetzte  Gewährung  eines  Entschädigungsanspruchs  von
Eltern, die pandemiebedingt die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, nach § 56
Abs.  1a  IfSG.  Sie  bekräftigen,  dass  hiermit  auch  gegenüber  der  künftigen
Bundesregierung die klare Erwartung einer Fortsetzung der hälftigen Kostenteilung
zwischen Bund und Ländern verknüpft ist. 19. Bund und Länder sind sich einig, dass bei ihrer Besprechung am 9. Dezember 2021
die  Wirkung  der  auf  Grundlage  des  Infektionsschutzgesetzes  ergriffenen
Maßnahmen  vor  dem  Hintergrund  des  aktuellen  Infektionsgeschehens  evaluiert
wird.


Pressemitteilungen der Ministerien

09.11.2021, Magdeburg – 506/2021

Änderung der Eindämmungsverordnung:

Tägliche Testung für ungeimpfte Pflegekräfte

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

Beschäftigte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie Behinderteneinrichtungen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorweisen können, müssen sich künftig täglich vor Dienstantritt testen. Das hat das Kabinett mit der geänderten Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis einschließlich 17. Dezember 2021 gilt.


Zu den weiteren Veränderungen:

Schule

Im Schulgebäude muss u.a. auf den Gängen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung (Stoffmaske) ist nicht mehr ausreichend. Während des Unterrichts kann der Mund-Nasen-Schutz abgesetzt werden.

Zudem wird die Testfrequenz erhöht, um Infektionsfälle frühzeitig zu identifizieren. Künftig muss an mindestens drei Tagen in der Woche vor Unterrichtsbeginn ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden.

Mindestabstand

Die Regelung zum Mindestabstand bleibt dem Grunde nach gleich. Im Freien darf der Mindestabstand jedoch nunmehr unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Diese Regelung trägt den unterschiedlichen Infektionsrisiken Rechnung und kann den Besuch von Fußballspielen auch bei größerer Auslastung ermöglichen. Darüber hinaus gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen weiterhin, dass Abstände einzuhalten sind und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Diese Regelungen entfallen, wenn die 2G-Option angewendet wird, d.h. nur Geimpften und Genesenen Einlass gewährt wird.

Zudem entfällt die grundsätzliche Untersagung von Volksfesten. Hintergrund ist der Wegfall der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und die angekündigte Änderung von § 28a IfSG.

Weihnachtsmärkte

Weihnachtsmärkte dürfen weiterhin für den Publikumsverkehr öffnen. Diese sind nun in der Verordnung klarstellend genannt. Überall dort, wo ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine 3-G- oder 2-G-Regelung sieht die Verordnung für Weihnachtsmärkte nicht vor.

Testpflicht

Nach der bisherigen Regelung konnten die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen einer Verordnung festlegen, dass von der Testpflicht bspw. in der Innengastronomie oder beim Zugang zu Kultureinrichtungen abgewichen werden kann. Diese Verordnung muss nunmehr bei hohem Infektionsgeschehen und einer hohen Belastung des Gesundheitssystems aufgehoben werden. Das bedeutet: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt und gleichzeitig entweder die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen einen Wert von fünf oder der landesweite Anteil der COVID-Patienten an den belegten Intensivbetten einen Wert von fünf Prozent überschreitet, darf nicht mehr von den Testpflichten abgewichen werden. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bildet die landesweite Anzahl der in ein Krankenhaus aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ab.

Von der Testpflicht ausgenommen sind u.a. vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Reisebusreisen

Künftig genügt es, wenn bei Reisebusreisen vor Antritt der Fahrt ein negatives Testergebnis vorgelegt wird. Damit entfällt die Testpflicht alle 72 Stunden bei Reisebusreisen. Mit der Regelung wird eine Angleichung an die Testpflicht in Beherbergungsbetrieben vorgenommen, in denen bei touristischen Übernachtungen ebenfalls nur zu Beginn ein negatives Testergebnis bzw. ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden muss.

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt

Verdienstausfall bei Corona-Quarantäne ab dem 01. November 2021

Ab dem 1. November 2021 müssen Arbeitgeber Ungeimpften, welche sich hätten impfen lassen können, kein Entgelt mehr zahlen, wenn diese wegen einer amtlich angeordneten Corona-Quarantäne ihren Arbeitsvertrag nicht erfüllen können. Beschäftigte, die eine Weiterzahlung des Entgelts in solchen Fällen verlangen, müssen ihrem Arbeitgeber über ihren Impfstatus Auskunft geben. Es haben zwar alle Beschäftigten laut Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf die Weiterzahlung des Entgelt, dies gilt dann aber nicht mehr, wenn sie eine Schutzimpfung in Anspruch hätten nehmen können und damit eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot hätten vermeiden können.

Das Informationsrecht des Arbeitgebers über den Impfstatus des Beschäftigten, im Falle einer amtlich angeordneten Corona-Quarantäne, ist seit Sommer 2020 im Infektionsschutzgesetz enthalten. Arbeitsrechtlich ist also die Kenntnis des Arbeitgebers über den Impfstatus des Beschäftigten zwingend erforderlich und das Interesse des Arbeitgebers ist in solchen Fällen höher einzustufen, als das Persönlichkeits- oder Datenschutzrechtrecht der betroffenen Beschäftigten. Daher gilt, wenn der Beschäftigte im Falle einer amtlich angeordneten Corona-Quarantäne die Weiterzahlung des Entgelts verlangt, muss dieser mitteilen, ob eine Impfung vorliegt oder warum eine Impfung bisher unmöglich war. Unternehmen, die ihren Beschäftigten trotz Impfmöglichkeit im Falle einer amtlich angeordneten Corona-Quarantäne das Entgelt weiterzahlen, bekommen dies ab dem 01. November nicht mehr ersetzt.

Das bedeutet: der Arbeitgeber erhält ab dem 01. November 2021 keine Erstattung von eventuell gezahltem Entgelt von den Gesundheitsbehörden, wenn Beschäftigte in eine amtlich angeordnete Corona-Quarantäne müssen und diese eine Impfung nicht nachweisen oder mitteilen, dass sie trotz Impfmöglichkeit (es sprechen also keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Impfung) ungeimpft sind.

Somit muss hier der Arbeitgeber entscheiden, ob er seinem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlt, obwohl keine Arbeitsleistung erfolgt. Sollte der Betrieb sich dafür entscheiden, kein Entgelt zu zahlen, besteht natürlich die Gefahr, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall, eine Entgeltklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einreicht. Hierbei ist dann zu unterscheiden, ob der § 616 BGB im jeweiligen Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde oder nicht.

Sollte der § 616 BGB im jeweiligen Arbeitsvertrag ausgeschlossen, dann hat der Arbeitnehmer arbeitsgerichtlich keine Möglichkeit, das nicht gezahlte Entgelt nachträglich zugesprochen zu bekommen.

In den Fällen, in den der § 616 BGB im jeweiligen Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist, besteht für die Betriebe ein gewisses Prozessrisiko, da die Vorschrift besagt, dass ein Arbeitnehmer der unverschuldet seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, trotzdem das Entgelt vom Arbeitgeber gezahlt bekommt. Hier kommt es darauf an, wie die Arbeitsgerichte den Begriff „unverschuldet“ auslegen. Aus Arbeitgebersicht kann man hier durchaus argumentieren, dass der Arbeitnehmer mit einer Impfung die Quarantäne verhindert hätte. Im Umkehrschluss wäre also eine amtlich angeordnete Corona-Quarantäne, im Falle eines Arbeitnehmers der keine Impfung hat, der sich hätte aber impfen lassen können (es sprechen also keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Impfung), durchaus die Quarantäne selbst verschuldet hat. Diese Frage ist aber arbeitsgerichtlich noch nicht entschieden und die Betriebe haben daher ein gewisses Prozessrisiko, wenn der § 616 BGB im jeweiligen Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist.

Quelle: Landesverband des Kfz-Gewerbes Sachsen-Anhalt e.V.


Neue Corona-Regelungen treten in Kraft

Quelle: Handwerkskammer Magdeburg

Vierte Änderungsverordnung der Corona-Eindämmungsverordnung gilt bis 16. September



Die neuen Regelungen treten am Montag, 23. August, in Kraft und gelten bis zum 16. September. Mit der Vierten Änderungsverordnung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung bekommen die Landkreise und kreisfreien Städte für die Entscheidung, ob und welche Maßnahmen sie bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 ergreifen, zusätzliche Handlungsspielräume. Sie können zur Entscheidungsfindung neben der Inzidenz weitere Kriterien berücksichtigen, so neben der Impfquote auch die Belastung des Gesundheitswesens, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, der Bettenbelegung und der Auslastung der Intensivbetten-Kapazitäten in den Krankenhäusern. In der Gesamtabwägung aller Indikatoren können die Landkreise und kreisfreien Städte damit eigenverantwortlicher als bisher über die zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden.


Gemäß der aktuellen 4. Änderung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung gelten folgende handwerksrelevante Regelungen:

  • Es gelten weiterhin alle bisherigen Basisschutzmaßnahmen (wie Abstandsregel, Maske tragen etc.). Das Masketragen in öffentlichen Verkehrsmitteln und Innenräumen gilt auch weiterhin für Geimpfte und Genesene.

  • 3G-Regel ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen). Für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, besteht dann die Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden sind darf, oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus Schüler*innen, weil sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Tests sollen Voraussetzung sein für:
  • den Zugang als Besucher*in zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • den Zugang zur Innengastronomie
  • die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik) ausgenommen sind: Physio-, Ergo-, Logopädie und Fußpflege
  • Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
  • die Beherbergung (bei Anreise und alle 72 Stunden für touristische Übernachtungen)

Nach unserem Informationsstand sind Selbsttests vor Ort weiterhin zulässig.

  • Testpflichten für Schüler*innen: Nach den Sommerferien soll am ersten Schultag, in der zweiten und dritten Schulwoche nach Schulbeginn drei Mal wöchentlich und danach wieder wöchentlich zwei Mal getestet werden. Für Genesene und Geimpfte besteht dabei keine Testpflicht.

  • Die Regelung, dass pro zehn Quadratmeter öffentlich zugänglicher Fläche nur ein*e Besucher*in Zugang hat, insbesondere für Kultur-, Sport- und Freizeitangebote, wird aufgehoben. Bei Ladengeschäften und Einkaufszenten gilt die Beschränkung auf eine*n Kundin*en je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche weiterhin.

  • Für die Durchführung von Großveranstaltungen gibt es Erleichterungen. So ist keine Genehmigung durch das Gesundheitsamt mehr notwendig. Die Kopplung an eine Sieben-Tage-Inzidenz von 35 entfällt.


Corona-Verordnung: Lockerungen bei Veranstaltungen und Testpflicht

Quelle: Handwerkskammer Magdeburg

Sachsen-Anhalt beschließt Änderung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung


Angesichts des stabilen und niedrigen Infektionsgeschehens lockert Sachsen-Anhalt weitere Corona-Beschränkungen. Dazu wurde die Änderung 14. Eindämmungsverordnung beschlossen, die ab Mittwoch, 14. Juli, in Kraft tritt und bis zum 5. August 2021 gilt.

Bis auf die folgenden Änderungen im Bereich der Regelungen rund um Zuschauerbeteiligung bei Veranstaltungen sowie im Hinblick auf die Testpflicht für diverse Einrichtungen, gelten weiterhin die am 15. Juni in der 14. Corona-Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt festgelegten Maßnahmen bzw. Lockerungen bei einer anhaltenden Inzidenz von unter 35.


Neue handwerksrelevante Lockerungen:

  • In Geschäften (z. B. auch Friseur- sowie Kosmetiksalons) wird die Regel „Ein Kunde je 10 Quadratmeter“ abgeschafft, sofern genügend Abstand eingehalten wird.

  • Berufliche, dienstliche oder geschäftliche Veranstaltungen können mit bis zu 50 Personen ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests durchgeführt werden.

Weitere sonstige Lockerungen:

  • Im Kultur- und Sportbereich sind bei Veranstaltungen wieder Zuschauer*innen möglich. Bei einer Sieben-Tages-Inzidenz am Austragungsort unter 35 und unter Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde sind Veranstaltungen mit bis zu 25.000 Personen möglich. Die zulässige Zahl ist von der Größe des Veranstaltungsortes abhängig, wobei bei mehr als 5.000 Zuschauer*innen nicht mehr als die Hälfte der bei Höchstbelegung der jeweiligen Veranstaltungsstätte zugelassenen Zuschauer*innen der Zutritt gewährt werden darf. Dabei ist ein Anwesehenheitsnachweis zu führen, gewährleistet über personalisierte Tickets. Mindestabstände sind über den Ein- und Auslass über Time-Slots sicherzustellen. Bei professionell organisierten Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleibt die Testpflicht weiterhin bestehen.

  • Voraussetzung für Zuschauer*innen also: negatives Testergebnis, Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung; Tragen einer Mund-Nasen-Schutz-Bedeckung auf dem Veranstaltungsgelände, am Platz darf die Bedeckung abgenommen werden

  • Bei einer Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 an zehn aufeinanderfolgenden Tagen kann seitens der Landkreise und kreisfreien Städte zudem die Testpflicht in Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäusern, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte und für Angebote der Mehrgenerationenhäuser, Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätzen, bei Trainingsbetrieb in Sportstätten und in Saunen wie Dampfbädern gelockert werden.  Bitte beachten Sie dazu die Reglungen in Ihrem Landkreis.

  • Im touristischen Bereich entfällt die bisher notwendige Vorlage eines negativen Covid-Tests alle 72 Stunden. Wer künftig landesweit im Hotel übernachten möchte, braucht lediglich bei der Ankunft ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen.

Die einzelnen Abänderungen dazu sind entsprechenden Dokument im Downloadbereich zu finden.


Beratungshotline der Handwerkskammer Magdeburg


Tel. 0391 6268-0
Fax 0391 6268-110
betriebsberatung@hwk-magdeburg.de


Digitaler Impfpass geht in Sachsen-Anhalt an den Start

Quelle: Handwerkskammer Magdeburg

Ausstellung zunächst in Impfzentren und Apotheken möglich


Der digitale Impfpass wurde zum 11. Juni 2021 auch in Sachsen-Anhalt eingeführt. Das digitale Zertifikat dient in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis als Nachweis des Impfstatus. Für vollständig Geimpfte sind damit mögliche Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, eventuelle Einreisebeschränkungen sowie strenge Quarantäneregeln aufgehoben.

Alle Impfzentren in Sachsen-Anhalt haben gemäß Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration die Möglichkeit erhalten, die digitalen Zertifikate zu erstellen.

Bürger*innen, die in den nächsten Tagen geimpft werden, können sich dann ein Impfzertifikat mit einem QR-Code in Papierform ausstellen lassen. Dieser QR-Code kann eingescannt und in digitaler Form genutzt werden. Mit der kostenlosen CovPass-App oder der Corona-Warn-App kann der Impfausweis digital vorgezeigt werden. Darüber hinaus lässt sich ebenfalls eine mögliche Genesung eintragen.

Seit 11. Juni ist der digitale Ausweis in Impfzentren erhältlich. Ab sofort können auch Personen, die außerhalb eines Impfzentrums vollständig gegen das Corona-Virus geimpft worden sind, in den Apotheken einen digitalen Impfnachweis erhalten. Im Portal "Mein Apothekenmanager" finden Sie eine Auflistung der ausstellenden Apotheken. In einem weiteren Schritt sollen auch Hausarztpraxen die Möglichkeit der Erstellung erhalten.


Weitere Informationsmaterialien und Erklärvideos finden Sie hier:

https://digitaler-impfnachweis-app.de/video/20210603-covpass-app_1080p.mp4

Weitere Lockerungen in Sachsen-Anhalt

Quelle: Handwerkskammer Magdeburg

Landesregierung beschließt 14. Corona-Eindämmungsverordnung


Angesichts des rückläufigen Infektionsgeschehens lockert Sachsen-Anhalt weitere Corona-Beschränkungen. Dazu wurde die 14. Eindämmungsverordnung erlassen, die ab 17. Juni bis zum 15. Juli gilt.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 35 wieder übersteigen, müssen vor Ort allerdings erneut effektive Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Ausnahmen von der Testpflicht:

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an 10 aufeinander folgenden Tagen nach Inkrafttreten der 14. Eindämmungsverordnung kann ab dem Tag, der auf eine ortsübliche Bekanntgabe folgt, von der Testpflicht bei Kulturveranstaltungen, in der Innengastronomie und beim Trainingsbetrieb des organisierten Sports im geschlossenen Raum abgesehen werden.


Handwerksrelevante Lockerungen:

Ladengeschäfte und körpernahe DL

  • Ladengeschäfte jeder Art, Messen, Ausstellungen, Wochen- und Spezialmärkte dürfen für den Publikumsverkehr weiterhin öffnen, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen sichergestellt werden. Besucher*innen haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Kontaktverfolgung und Testpflicht entfällt weiterhin unter einem Inzidenzwert von 35.

  • Die Öffnung der Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons und Kosmetikstudios sind weiterhin sowohl stationär als auch mobil zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln sichergestellt ist und die Kund*innen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sind zusätzlich zu berücksichtigen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen.

Innengastronomie/Betriebskantinen

  • Hier kann die Testpflicht auch im Innenbereich entfallen, wenn die Inzidenz 10 Tage lang (nach in Kraft treten der Verordnung) unter 35 liegt.

Außerschulische Bildungsangebote

  • Außerschulische Bildungsangebote sowie Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen dürfen öffnen, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt, die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und ein Anwesenheitsnachweis geführt wird. Bei einem Gruppenunterricht bis zu 10 Personen entfällt die Testpflicht. Finden Bildungsangebote an mehr als zwei in der Woche regelmäßig im festen Kursverbund statt, so genügt eine Testung zwei Mal pro Woche.

Professionelle Veranstaltungen

  • Größere Veranstaltungen müssen professionell organisiert sein - allerdings gelten Höchstgrenzen bei der Personenzahl.
  • Im Freien: bis zu 1000 Personen mit Kontaktverfolgung und negativem Test
  • In geschlossenen Räumen: bis zu 500 Personen unter Schutzkonzept und mit negativem Test
  • Liegt Inzidenz im Landkreis für zehn Tage sicher unter 35, kann der betreffende Landkreis/die kreisfreie Stadt die Testpflicht aufheben.

Sonstige Lockerungen:

  • Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die Personenbegrenzungen, mit Ausnahme der flächenbezogenen Zugangsbeschränkungen, weiterhin nicht.

  • Masken sollen weiterhin überall dort getragen werden, wo kein Abstand (1,5 Meter) eingehalten werden kann, das heißt unter anderem im ÖPNV, beim Einkaufen, in den Gängen der Schule, nicht aber auf Schulhof oder im Klassenzimmer. Allerdings reicht künftig ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz, zum Beispiel eine OP-Maske, aus. FFP2-Masken sind nicht mehr vorgeschrieben.

  • Die bisherige Begrenzung der privaten Kontakte soll als Empfehlung formuliert werden, die Regelung, dass sich maximal zehn Leute treffen dürfen, fällt. Es wird empfohlen, größere Ansammlungen möglichst vermieden werden und Treffen im besten Fall nur mit einem konstanten Personenkreis und vorzugweise im Freien stattfinden.

  • Private Feiern im Freundes- und Familienkreis dürfen wieder mit bis zu 50 Personen stattfinden, ohne dass ein negatives Testergebnis vorliegen muss. Bei einer höheren Personenzahl bedarf es einer professionellen Organisation. Diese Organisation kann beispielsweise auch eine Gaststätte o.ä. übernehmen.

  • Von der Testpflicht ausgenommen werden nicht mehr nur Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Künftig entfällt die Testpflicht für Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern keine typischen Corona-Symptome vorliegen). Diese können damit zum Beispiel am Vereinssport in Sporthallen ohne Testung teilnehmen. Da Schülerinnen und Schüler regelmäßig zwei Mal wöchentlich in der Schule getestet würden, sei dies im Freizeitbereich nicht zusätzlich notwendig, so Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. In Ferienlagern und Ferienfreizeiten genügt eine Testung zu Beginn des Aufenthaltes.

  • Der Sport außerhalb des Vereinssports ist nun auch wieder mit mehr als einer weiteren Person oder dem eigenen Hausstand gestattet. Sportanlagen und Schwimmbäder dürfen für einen Kunden bzw. Sporttreibenden je 10 Quadratmeter geöffnet werden. Bei Sportkursen, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, genügt es auch, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Für den Zutritt zu Sporthallen, Schwimmhallen, Fitnessstudios oder anderen geschlossenen Räumen sind weiterhin ein Test und ein Anwesenheitsnachweis erforderlich.

  • Clubs und Discotheken sollen wieder öffnen, mit Test und einer Auslastung von höchstens 60 Prozent. Das gleiche gilt laut Pressemitteilung vom Dienstag auch beispielsweise für Saunen und Indoor-Spielplätze.

  • Im Hinblick auf Beherbergungen im Tourismusbereich reicht es, wenn alle 72 Stunden ein Test vorgelegt wird.

https://www.hwk-magdeburg.de/downloads/14-corona-eindaemmungs-vo-16,4905.pdf

Corona-Pandemie: Sachsen-Anhalt lockert

Änderung der 13. Eindämmungsverordnung beschlossen

Quelle: Handwerkskammer Magdeburg


Angesichts des stark rückläufigen Infektionsgeschehens in vielen Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts haben sich die Landesregierung auf weitere Lockerungen und Öffnungen verständigt. Gemäß der Landespressekonferenz vom 1. Juni wird die geänderte Verordnung ab 2. Juni bis 29. Juni 2021 gelten.

Bei einer stabilen Inzidenz von unter 35 je 100.000 Einwohner über 5 aufeinanderfolgende Tage sollen dann ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe folgt, unter anderem folgende zusätzliche Lockerungsregelungen greifen. 

Handwerksrelevante Lockerungen: 

  • Im Einzelhandel soll die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung entfallen sowie einheitlich (unabhängig von der Verkaufsgröße über oder unter 800 Quadratmeter) ein Kunde je 10 Quadratmeter zugelassen werden.
  • Abgeschafft werden soll die Regel, dass Speisen und Getränke erst in einem Umkreis von mehr als 50 Metern vom Abgabeort verzehrt werden dürfen.
  • Die Testpflicht in Gaststätten kann für die Außengastronomie entfallen. Diese Regelung gilt auch für Mischbetriebe mit Innen- und Außengastronomie. In der Innengastronomie gilt jedoch weiterhin Testpflicht.
  • Die Bewirtung der Gäste im Innenbereich der Gaststätten (Innengastronomie) soll zukünftig ohne zeitliche Beschränkung möglich sein.
  • Professionell organisierte Veranstaltungen können wieder mit 100 Personen in geschlossenen Räumen und mit 250 Personen im Freien durchgeführt werden, vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitslisten. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit. 

Sonstige Lockerungen:

  • Kontaktbeschränkungen: Treffen einer Person mit zehn weiteren Personen aus unterschiedlichen Haushalten sollen dann erlaubt sein.
  • Reisebusreisen und Stadtrundfahrten sollen wieder stattfinden dürfen. Für die Teilnehmer*innen gilt die Test- und FFP2-Maskenpflicht, jedoch keine Abstandsregeln und Teilnehmerbeschränkungen mehr.
  • Freizeit- und Spaßbäder sollen wieder öffnen dürfen, wobei eine Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter gilt und auf die Einhaltung der Abstandsregeln geachtet werden muss. Die Bereiche, in denen der Abstand nicht garantiert werden kann, sollen geschlossen bleiben. Bei reinen Freibädern entfällt die Testpflicht. Auch Saunen (ohne Aufgüsse) können dann wieder öffnen.
  • Ferienlager und Ferienfreizeiten sollen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls wieder stattfinden dürfen. 

Die geänderte 13. Eindämmungsverordnung finden Sie im Downloadbereich. Die Verordnung ist in zwei Phasen geteilt - in Öffnungsschritte unter 50-iger und Öffnungsschritte unter 35-iger Inzidenz.

Die Regeln in der Übersicht (zum Vergrößern auf das Bild klicken):

Download:

https://www.hwk-magdeburg.de/downloads/geaenderte-13-corona-eindaemmungsverordnung-16,4886.pdf

Neue Verordnung sieht weitere Öffnungen vor

Quelle Handwerkskammer Magdeburg

Landesregierung Sachsen-Anhalt beschließt 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung


Die Landesregierung hat die Neuerungen aus der 13. Eindämmungsverordnung veröffentlicht. Sie tritt am Dienstag, 25. Mai, in Kraft und ist bis einschließlich 13. Juni 2021 gültig.

Die neue Verordnung regelt Maßnahmen, die gelten, wenn die Inzidenzzahlen an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 100 unterschreiten und die bis dahin geltende Bundesnotbremse (über 100er Inzidenz) nicht mehr greift. Weitere Beschränkungen entfallen bei einer stabilen Inzidenz von 50. Bitte beachten Sie hierzu die Bekanntmachungen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte.

Alle handwerksrelevanten Inhalte im Überblick:

  • Für den Einzelhandel (Ladengeschäfte) entfällt Click & Meet, das heißt eine Terminbuchung ist nicht mehr nötig.  Auch eine Testpflicht entfällt. Die Maskenpflicht („OP-Maske“ oder Maske mit FFP2-Standard) gilt weiter. Die maximale Kundenzahl in Ladengeschäften ist beschränkt (höchstens eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche). Wenn die Verkaufsfläche größer ist als 800 Quadratmeter, dann ist – bezogen auf die diese 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche – höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter zugelassen. 
  • Ein Anwesenheitsnachweis muss weiterhin geführt werden, insofern es sich nicht um Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Direktvermarkter für Lebensmittel, den Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, um Online-Handel-, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradläden, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte sowie Großhandels-Einrichtungen handelt.

Körpernahe Dienstleistungen: Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Piercing- und Tattoostudios können öffnen. Ein Anwesenheitsnachweis muss weiterhin geführt werden und es gilt eine Maskenpflicht. Die Pflicht zur Terminvereinbarung sowie die Testpflicht entfallen.

  • Neben der Außengastronomie ist auch Innengastronomie wieder möglich. Voraussetzungen sind:
  • Vorlage eines negativen Covid-19-Tests oder Status „geimpft/genesen“
  • Das negative Corona-Testergebnis kann über einen PCR-Test, einen Schnelltest oder einen unmittelbar vor Ort erfolgten Selbsttest nachgewiesen werden.
  • Beschränkung auf 2,5 Quadratmeter pro Gast im Innenbereich,
  • einer Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen den Tischen,
  • eine Beschränkung der Öffnungszeiten im Innenbereich auf 6 bis 22 Uhr.
  • Für Betriebskantinen gelten die gleichen Regeln mit der Ausnahme, dass die Gäste hier kein negatives Testergebnis vorweisen müssen.
  • Bei Mitnahme oder Außer-Haus-Verkauf gilt keine Testverpflichtung.
  • Neben Ferienwohnungen können nun auch Hotels wieder Touristen aufnehmen. Anwesenheitsnachweise sind erforderlich. Übernachtungsgäste müssen laut Landesregierung vor Betreten der Unterkunft und danach alle 48 Stunden einen aktuellen, negativen Test vorweisen. Beim autarken Tourismus gilt die Testverpflichtung nur einmalig bei Ankunft.

 Wichtig: Die Lockerungen gehen mit einer „3-G-Regel“ einher und damit profitieren nur Getestete, Genesene oder Geimpfte. Wo eine Testpflicht vorgesehen ist, sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus verfügen genauso wie Genesene ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, bei denen die letzte erforderliche Corona-Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt oder wer nach einer Corona-Erkrankung genesen ist und zumindest eine Impfung erhalten hat Als Genesene gelten Personen, bei denen die positive Testung mittels eines PCR-Tests mindesten 28 Tage und höchstens sechs Monate zurück liegt. Ein Antikörpertest reicht nicht aus. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.

Weitere allgemeingültige Maßnahmen laut aktueller Verordnung:

  • Schulen öffnen: Grundschulen im Präsenzunterricht, weiterführende Schulen bis 7. Juni im Wechselmodell aus Präsenz- und Distanzunterricht, danach ebenfalls im Regelbetrieb.
  • Kindertagesstätten: Kitas öffnen bei einer Inzidenz von unter 100 im eingeschränkten Regelbetrieb, bei einer Inzidenz unter 50 kehren sie in den Regelbetrieb zurück.
  • Kultur und Freizeit: Museen, Ausstellungen und Zoos können bei einer Inzidenz unter 100 öffnen. Es ist ein Anwesenheitsnachweis erforderlich. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind möglich. Dabei darf nur jeder zweite Platz belegt werden, maximal 50 Besucher sind bei einer Inzidenz unter 100 zulässig, bei einer Inzidenz unter 50 maximal 200. Ein Test und die Kontaktnachverfolgung sind erforderlich. Schiffsausflüge sind möglich, soweit ein medizinischer Mund-Nasenschutz getragen wird. Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote bleiben untersagt. Bei einer Inzidenz unter 50 sind zudem professionell organisierte Messen und Ausstellungen sowie Spezialmärkte mit höchstens 50 Besuchern in geschlossenen Räumen und 100 Besuchern im Freien gestattet.
  • Individualsport ist weiter möglich, ebenso der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis 25 Personen, dies gilt auch für den Kontaktsport. Nur die Trainer und Verantwortlichen benötigen einen Test. Im Innenbereich ist nun auch der Trainingsbetrieb des organisierten kontaktfreien Sports in Gruppen erlaubt, wobei die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen begrenzt ist. Alle Personen benötigen einen Test. Bei Einhaltung von Abstandsregelungen und negativem Test sind auch Kurse insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse mit höchstens zehn Personen zuzüglich Trainer möglich.
  • Badeanstalten, Schwimmbäder: Badeanstalten, Schwimmbäder und Heilbäder sind geöffnet. Für Innenbereiche gilt eine Zugangsbeschränkung (1 Person je 20 Quadratmeter) Es besteht Testpflicht und die Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises.
  • Fitnessstudios: Fitnessstudios sind mit Tests und Kontaktnachverfolgung geöffnet. Es gibt eine Zugangsbeschränkung (eine Person je 20 Quadratmeter).

Die aktuellen Kontaktbeschränkungen bei einer Inzidenz unter 100 sollen weiterhin gelten, das heißt Treffen mit maximal fünf Personen eines anderen Haushaltes sind erlaubt. Bei einer Inzidenz unter 50 gilt: Ein Hausstand darf sich mit maximal fünf weiteren Personen treffen – egal aus wie vielen Hausständen die Personen sind.


https://www.hwk-magdeburg.de/downloads/13-sars-cov-2-eindaemmungsverordnung-lesefassung-16,4882.pdf

Landesregierung verkündet viele Lockerungen

Pressekonferenz zur neuen Verordnung, Donnerstag, 20. Mai 2021


Diese Änderungen treten ab Dienstag, den 24. Mai in Kraft. Sie gelten nur in den Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen nicht die Notbremse greift:

"Ein guter Tag für Hotel und Gastronomie"

Restaurants sollen auch auch ihren Innenbereich wieder öffnen dürfen. Die Öffnungszeiten sind dabei auf 6 bis 22 Uhr beschränkt. Mit Testpflicht und Kontaktverfolgung, außerdem muss der Raum muss so eingerichtet sein, dass pro Person 2,5 qm Platz sind und die Tische 1,5 Meter auseinander stehen. Hotels dürfen auch öffnen, sie benötigen alle 48h ein negatives Testergebnis des Kunden.

Auch Betriebs- und Hochschulkantinen dürfen öffnen.


Mehr Sportangebote

Schwimmhallen, Freibäder, Fitness- und Sportstudios werden öffnen dürfen - mit Test, Kontaktverfolgung und mit beschränkter gleichzeitiger Personenzahl. Kontaktfreier Sport (etwa Reha-Sport) im Innenraum darf stattfinden. Für Profisportveranstaltungen sind außerdem - bei einer Inzidenz von 5 Tagen unter 50 - wieder Zuschauer zugelassen sein. 100 draußen, 50 drinnen.


Alle Kinder zurück in die Schulen

Ab dem 24.Mai müssen Schulkinder keine Maske in den Außenbereichen der Schule tragen. Eine Abstandspflicht soll dennoch bestehen. Bei einer stabilen Inzidenz unter 100 soll bis 31.Mai in allen Grundschulen täglicher Unterricht in festen Gruppen stattfinden. Da wo die Inzidenz hält, gehen ab dem 7. Juni alle - auch die weiterführenden Schulen - in den Vollbetrieb. Die Hygieneregeln gelten weiter, ebenso wie die Testpflicht, die Präsenzpflicht ist weiterhin aufgehoben.

Toll ist, dass es Ferienlagerangebote geben kann! Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration hat mit einem Erlass den Weg frei gemacht, damit sogenannte Ferienfreizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien als Modellprojekte wieder stattfinden können.


Shoppen ohne Click&Meet

Bei andauernder Inzidenz unter 100 kann - getestet, geimpft oder genesen - ganz normal ohne Termin in allen Läden geshoppt werden.


Kulturangebote auch drinnen - aber keine privaten Partys

Kulturminister Robra zufolge sollen auch Kulturangebote in Innenräumen wieder möglich sein. Wie bei allen geplanten Öffnungen gelten diese für Geimpfte, Genesene und Getestete. Die Kapazität muss dabei mindestens halbiert werden. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen maximal 50 Zuschauer dabei sein. Bleibt ein Landkreis 5 Tage unter der Inzidenz von 50, sind auch 200 Zuschauer möglich. Bei Modellprojekten ist auch mehr möglich.

Trotzdem bleiben private Feiern nicht erlaubt, da z. B. bei Jugendweihen oder Hochzeiten meist viele Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammen kommen und die Möglichkeiten der Kontaktbeschränkungen und -nachverfolgung nicht optimal sind.

Heute hat die Landesregierung beraten und über die Ergebnisse informiert. Ministerpräsident Haseloff sagte: Dank landesweit deutlich sinkender Infekt-Zahlen sind zahlreiche Lockerungen & Öffnungen möglich. „Es hat sich gelohnt, dass wir gemeinsam die Schutzmaßnahmen eingehalten haben & das die Impfbereitschaft hoch ist".

Quelle: Radio SAW

Selbsttests vor Ort zulässig für Geschäftsbesuche

Quelle: Handwerkskammer Magdeburg

Laut Sozialministerium Sachsen-Anhalt sind Selbsttests direkt beim Dienstleister zulässig.


Wenn die Bundes-Notbremse greift, ist für den Besuch im Friseur- oder Fußpflegesalon und in anderen Geschäften ein anerkannter Test erforderlich.

Laut 4. Bevölkerungsschutzgesetz sind „anerkannte Tests In-Vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus bestimmt sind und die auf Grund einer Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Die testpflichtige Person hat dem Verantwortlichen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen negativen PCR-Test oder PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen.“

Das Sozialministerium Sachsen-Anhalt informiert auf seiner Internetseite, dass auch vor Ort durchgeführte Selbsttests anerkannt werden: „Die Laien-​Selbsttests sind als „Schnelltests zur Selbstanwendung unter Aufsicht“  vor Ort unter Aufsicht des jeweiligen Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung vorzunehmen. Zur Beauftragung gehört eine Einweisung in die Durchführung und Beaufsichtigung des konkret eingesetzten Testkits. Nur auf diese Art und Weise kann sichergestellt werden, dass es sich um einen aktuellen und ordnungsgemäß durchgeführten Selbsttest der zu testenden Person handelt.“

Laut Bundesgesundheitsministerium muss der Test eine CE-Kennzeichnung haben.

Kund*innen können also entweder ein Selbsttest-Set zum Geschäft mitbringen und den Test unter Aufsicht durchführen oder einen Selbsttest kostenpflichtig im Geschäft erwerben, sofern dieser vom Dienstleister vorgehalten werden kann.

Keine Testpflicht für vollständig Geimpfte

In der Pressemeldung vom 28. April weist das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt darauf hin, dass vollständig Geimpfte in Sachsen-Anhalt nach der aktuell gültigen 11. Eindämmungsverordnung von der Testpflicht auf Covid-19 befreit sind. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist.

Gemäß Frau Grimm-Benne „gilt diese Ausnahme überall dort, wo eine Testpflicht angeordnet ist, beispielsweise in Geschäften oder beim Friseur.“ Des Weiteren gilt sie auch für Menschen, die im Beruf einer regelmäßigen Testpflicht unterliegen. Dazu gehören Erzieher*innen, Lehrer*innen, Pflegekräften etc.

Die aktuelle Eindämmungsverordnung Sachsen-Anhalts trat am 29. März 2021 in Kraft und wurde bis zum 9. Mai verlängert.

Eine Bundesregelung für vollständig Geimpfte ist im Gespräch.



Ein offener Brief zum Thema:

Unternehmen von den Kosten der Antigen-Schnelltests befreien

an:

die Mitglieder des Deutschen Bundestages

die Mitglieder des Landtages Sachsen-Anhalt

die Landräte, die Bürgermeister und Oberbürgermeister

die regionalen Tageszeitungen

                                                     Magdeburg, 19.04.2021

Unternehmen von den Kosten der Antigen-Schnelltests befreien

 

Sehr geehrte Bundestagsabgeordnete

sehr geehrte Landtagsabgeordnete,

sehr geehrte Landräte,

sehr geehrte Oberbürgermeister und Bürgermeister,

sehr geehrte Pressevertreter,


für frühzeitige Erkennungen von SARS-CoV-2-Infektionen müssen weiterhin regelmäßige Antigen-Schnelltests sowie auch PCR-Tests durchgeführt werden. Dies ermöglicht eine frühzeitige Unterbrechung der Infektionsketten und reduziert die Gefahr weiterer Ansteckungen.

Wie aus einem Entwurf der Verordnung hervorgeht, sollen Unternehmen ihren Mitarbeitern verpflichtend bis zu zweimal in der Woche Antigen-Schnelltests kostenlos zur Verfügung stellen. Es würde dabei zwar eine Dokumentationspflicht für die bestellten Tests geben, die durch die Arbeitsschutzbehörden kontrolliert werden sollen, aber Firmen müssten nicht dokumentieren, ob ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Angebote auch tatsächlich wahrnehmen. Die Kosten für die Antigen-Schnelltests sollen die Unternehmen tragen, und zwar vollständig. Geplant sei zwar, dass die Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, dennoch lehnen wir die Finanzierung durch die Unternehmen aus folgenden Gründen ab:


1.   Es wäre ein weiterer Schritt, die kleinen und mittelgroßen Unternehmen, gegenüber den Großkonzernen wirtschaftlich zu benachteiligen. Während Großkonzerne aufgrund staatlicher Wirtschaftshilfen Milliarden Gewinne erzielen, müssen die kleinen und mittelgroßen Unternehmen auf Wirtschaftshilfen verzichten und den Aufwand eigenständig finanzieren, da sie die Voraussetzungen für die Coronahilfen nicht erfüllen.


2.   Die jährlichen Ausgaben für ein Unternehmen mit sieben Arbeitnehmern betragen bei einen durchschnittlichen Verkaufspreis der Antigen-Schnelltests von 7,00€ insgesamt 5.096€. Nach dem harten und langen Lockdown, den z.B. die Friseure gerade erst überstanden haben, sind zusätzliche Ausgaben in Höhe von 5.096€ absolut nicht zumutbar. 

 

3.   Bis zum aktuellen Zeitpunkt ist noch nicht geklärt, in welcher Höhe die Ausgaben für die Antigen-Schnelltests steuerlich geltend gemacht werden können. Zumal die Ausgaben für mindestens ein Jahr im Voraus von den Unternehmen getätigt werden müssen.


Wir, die vier Kreishandwerkerschaften des Kammerbezirkes Magdeburg, fordern, dass die Unternehmen von den Kosten der staatlichen Maßnahme befreit werden. 


Mit freundlichen Grüßen


Kreishandwerkerschaft Elbe-Börde

Kreishandwerkerschaft Harz-Bode

Kreishandwerkerschaft Wernigerode

Kreishandwerkerschaft Altmark

Bundes-Notbremse ab 24. April 2021 in Kraft

Quelle: Handwerkskammer Magdeburg

Bundestag hat am 21. April die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und damit eine Bundes-Notbremse beschlossen.


Der Bundestag hat am 21. April ungeachtet vielfacher Kritik, unter anderem auch aus dem Handwerk, die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und damit eine Bundes-Notbremse beschlossen. Der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben, sodass das Gesetz bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und am Freitag, den 23.04.2021, in Kraft getreten ist. Die Bundes-Notbremse gilt jedoch auf Grund der Übergangsregelung frühestens ab dem 24. April und zunächst bis zum 30. Juni. Gezogen werden soll die Notbremse, wenn in einem Landkreis oder einer Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Ab dem übernächsten Tag sollen unter anderem folgende zusätzliche Maßnahmen gelten:

  • Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur mit einer weiteren Person eines anderen Hausstandes gestattet, Kinder unter 14 Jahre werden nicht mitgezählt. An Bestattungen dürfen bis zu 30 Personen teilnehmen.
  • Geschäfte des täglichen Bedarfs bleiben weiterhin geöffnet (Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel).
  • Die Öffnung von weiteren Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist grundsätzlich untersagt. Die Abholung vorbestellter Ware ist jedoch zulässig (click-and-collect). Bei einer 7-Tages-Inzidenz von unter 150 (ab dem übernächsten Tag, nachdem die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist) ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung zulässig (click-and-meet), wenn die Maskenpflicht eingehalten wird, nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche anwesend ist, ein negativer Test vorliegt und die Kontaktdaten erhoben werden.
  • Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Kraftfahrzeugwerkstätten, Schuhmacher, Fotografen, Änderungsschneider, Textil- und Schnellreinigungen, Gold- und Silberschmiede, Uhrmacher, Maßschneider, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches. Die Kundenanzahl soll jeweils auf 1 Person je 20 m² begrenzt sein.
  • Körpernahe Dienstleistungen sollen nur noch zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden dürfen. D.h. Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker dürfen weiter arbeiten. Auch der Besuch des Friseur- und Fußpflegesalons bleibt erlaubt, allerdings nur, wenn die Kunden einen negativen Corona-Test vorlegen können und die Beteiligten eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen (z.B. Kosmetik) sind nicht mehr gestattet.
  • Gastronomie und Hotellerie muss bei einer Inzidenz über 100 schließen. Zulässig bleiben die Auslieferung von Speisen und Getränken und deren Abverkauf zum Mitnehmen. Die Auslieferung ist auch während der nächtlichen Ausgangssperre möglich.
  • Präsenzunterricht an Schulen ist nur noch mit zwei Corona-Tests pro Woche gestattet. Bei einer Inzidenz über 165 ist der Präsenzunterricht einzustellen. Das gilt auch für Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich.
  • Die „Notbremse“ gilt auch für Kitas. Eine Notbetreuung soll jedoch ermöglicht werden. Diese richtet sich nach der Systemrelevanz.
  • Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr.
  • Home-Office-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Das RKI veröffentlicht im Internet für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die 7-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgende Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Bitte informieren Sie sich über die Bekanntmachungen ihres Landkreises oder kreisfreien Stadt.

Anerkannte Tests sind In-Vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus bestimmt sind und die auf Grund einer Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Die im Handel zu erwerbenden Selbsttests- sowie Schnelltests, Apothekentest und Testzentrentests sind in der Regel zulässig. Hinweise zu einer Dokumentationspflicht des Testes / der Testergebnisse ergeben sich aus unserer Sicht aus dem Gesetz nicht. Wir empfehlen jedoch, bis weitere Informationen vorliegen, zu dokumentieren, auf welche Art und Weise der Kunde den negativen Test nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat (Bescheinigung Testzentrum, Eigenerklärung, Testergebnis vorgezeigt, …).

  • Die bezahlten Kinderkrankentage pro Elternteil wurden von derzeit 20 auf 30 Tage erhöht. Diese Kinderkrankentage sollen Eltern zur Betreuung der Kinder auch bei Schul- und Kitaschließungen in Anspruch nehmen können. Die Regelung ist rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft getreten.


Welche Handwerksgewerke können bevorzugt geimpft werden?

Quelle Handwerkskammer Magdeburg. Die Handwerkskammer Magdeburg schätzt die Zuordnung ein.


Diese Frage wird in der Hotline der Handwerkskammer Magdeburg sehr oft gestellt. Die Impfreihenfolge legt die Corona-Impfverordnung des Bundes fest. Solange der Impfstoff noch knapp ist, wird priorisiert. Eine klare Auslegung der Personengruppen hat der Bund jedoch bislang nicht vorgelegt.

Die Handwerkskammer Magdeburg schätzt die Zuordnung wie folgt ein:

Gruppe 1: Höchste Priorität (weitgehend geimpft)

u.a. über 80-Jährige, Menschen in Pflegeheimen, Personal auf Intensivstationen etc.

Gruppe 2: Höhe Priorität (wird aktuell geimpft)

u.a. 70-80-Jährige, Menschen mit Trisomie 21, Demenz usw., Personal in Kitas und Grundschulen etc.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 auch Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit hohen oder erhöhten Expositionsrisiko tätig sind. Hierunter zählen unser Ansicht nach auch die Gesundheitshandwerke mit hohem und engem Kundenkontakt (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher) sowie Gebäudereiniger, die in solchen Einrichtungen tätig sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9. auch Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind (Gebäudereiniger, ggf. ext. Kantinenpersonal des Lebensmittelhandwerks).

Gruppe 3: Erhöhte Priorität (wird je nach Region bereits geimpft)

u.a. 60-70-Jährige, medizinisch vorbelastete Menschen, Polizei und Feuerwehr etc.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 auch Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen (Bestatter), in der Ernährungswirtschaft (Lebensmittelhandwerke, wie Fleischer, Bäcker, Müller, Konditoren etc.), in der Wasser- und Energieversorgung (Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Rohr- und Kanalreiniger, Brunnenbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer), in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen (Kraftfahrzeugtechniker, Zweiradmechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer) sowie in der Informationstechnik (Informationstechniker) und im Telekommunikationswesen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 auch Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko tätig sind (Zahntechniker).

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 auch Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind (Verkäufer im Lebensmittelhandwerk).

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 auch Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus besteht (Friseure, Kosmetiker, Fußpfleger, Gebäudereiniger, Textilreiniger).

Gruppe 4: Ohne Priorität

Alle, die ein geringeres Risiko haben, einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung zu erleiden. Ihnen soll nach den priorisierten Gruppen ein Impfangebot gemacht werden.


Beratungshotline der Handwerkskammer Magdeburg


Tel. 0391 6268-0
Fax 0391 6268-110
betriebsberatung@hwk-magdeburg.de


Appell für Corona-Tests in Handwerksbetrieben

Quelle Handwerkskammer Magdeburg. Testen Sie mit!


Durch eine deutliche Ausweitung der Corona-Testungen können unentdeckte Infektionsfälle identifiziert und somit auch Infektionsketten verstärkt unterbunden werden. Die neue Teststrategie von Bund und Ländern ist neben der Impfstrategie und den Hygieneregeln ein zentrales Element der aktuellen Corona-Politik in Deutschland.

Die vier Spitzenverbände BDA, BDI, DIHK und ZDH haben einen gemeinsamen Appell an Unternehmen und Betriebe gerichtet, ihren Beschäftigten regelmäßig solche Corona-Tests anzubieten. Das entsprechende Dokument sowie den „Pakt zur Unterstützung von freiwilligen Testangeboten in Unternehmen und Betrieben“ finden Sie unter Downloads.

In einer angelegten FAQ-Liste finden Handwerksbetriebe wichtige Informationen zu infektionsschutz-, arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten. Die FAQ, die unter Federführung der BDA von den vier Spitzenverbänden gemeinsam erstellt wurden, werden laufend aktualisiert, ergänzt und stehen im Downloadbereich zur Verfügung.

Weitere Informationen sind abrufbar unter: www.wirtschafttestetgegencorona.de. Hier finden Sie u. a. auch Hinweise zur Beschaffung, zu Anbietern von Antigen-Schnell- und Selbsttests sowie zu Schulungen. Eine zentrale Beschaffung von Tests über die Handwerkskammer Magdeburg ist nicht möglich.


Mehr Sicherheit durch Tests

Seit dem 8. März 2021 finanziert der Bund für alle Bürger mindestens einmal pro Woche einen Schnelltest in den lokalen Testzentren vor Ort. Wer positiv getestet wird, sollte sein Ergebnis direkt mit einem PCR-Test überprüfen lassen. Wer negativ getestet wird, sollte trotzdem weiter die AHA-L-Formel beachten.

Handwerksbetriebe tragen als Arbeitgeber*innen eine hohe Verantwortung für ihre Arbeitnehmer*innen und auch für ihre Kunden. Schnell- und Selbsttests können hier einen wichtigen Beitrag zu mehr Sicherheit leisten.

Schnelltests vs. Selbsttests

  • Bei Schnelltests handelt es sich um sogenannte Antigen-Tests (Nachweis von Eiweißketten), die vor Ort („Point of Care“, PoC) erfolgen können. Schnellgetestet werden darf nur durch fachlich geschultes Personal. Zudem sind gesonderte Räumlichkeiten und umfassende Infektionsschutzvorkehrungen für die Tester erforderlich. Diese Tests müssen allerdings nicht im Betrieb selbst durchgeführt werden. Stattdessen kann z. B. auch ein kommunales oder ein gewerbliches Testzent-rum beauftragt werden. Sofern ein Betrieb selbst vor Ort Schnelltests anbieten möchte, kann er auf die in dieser Liste benannten medizinrechtlich zugelassenen Schnelltests zurückgreifen.
  •  www.johanniter.de/magdeburg  - Auf der Startseite ist ein Button hinterlegt, der Infos und Zugang zum Kursformat „ Antigen-Schnelltest Durchführung“ ermöglicht.
  • Selbsttests sind gleichfalls Antigen-Tests, die jedoch individuell selbst durchgeführt werden können. Anders als bei Schnelltests müssen hierbei keine Proben aus dem tiefen Nasen- oder Rachenraum, sondern können auch solche aus dem vorde-ren Rachen- oder Nasenraum genommen werden. Auch Spuck-, Lolly- und Gurgel-lösungen werden aktuell vorbereitet oder sind bereits teilweise zugelassen. Eine Auflistung in dieser Liste.

Hier finden Sie u. a. auch Hinweise zur Beschaffung, zu Anbietern von Antigen-Schnell- und Selbsttests sowie zu Schulungen. Eine zentrale Beschaffung von Tests über die Handwerkskammer Magdeburg ist nicht möglich.

Bund und Länder haben für die Ostertage harte Einschränkungen beschlossen

die aktuellen Beschlüsse werden bis zum 18. April verlängert. Im Beschluss wird dies mit dem "starken Infektionsgeschehen" und einer "exponentiellen Dynamik" begründet.

Hier die neuen Beschlüsse:


Was bedeuten die Maßnahmen für Unternehmen?

Unternehmen sollen dafür sorgen, dass Kontakte möglichst reduziert werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollen sie Tests für Mitarbeiter anbieten. In dem Beschluss ist von einer "Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung" die Rede. Die Tests sollen mindestens einmal pro Woche angeboten werden.

Zudem soll es weitere finanzielle Hilfen geben. Allerdings werden keine Details genannt. "Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln", heißt es nur.


Das nächste Treffen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten soll es am 12. April geben.

Quelle Handwerkskammer Magdeburg

10. Corona-Verordnung: Erste Öffnungsschritte in Sachsen-Anhalt

Nach dem jüngsten Bund-Länder-Beschluss erlässt Sachsen-Anhalt eine neue Corona-Verordnung.Mit der 10. Corona-Eindämmungsverordnung setzt die Landesregierung die Verabredungen um, welche die Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder unter der Voraussetzung einer Inzidenz von 50 bis 100 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner getroffen hatte. Perspektivisch soll es demnach für die nächsten Wochen bei einem stabilen Infektionsgeschehen einen Vierklang geben aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen. Die Verordnung gilt bis zum 28. März.

Zu den Details:

Im Einzelhandel in Sachsen-Anhalt ist ab Montag, 8. März, Terminshopping möglich. Kunden können per Telefon oder im Internet Termine in den Läden buchen. Pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche ist ein Kunde zugelassen. Wenn sich ausschließlich Kunden, die nur einem Hausstand angehören, in einem Ladengeschäft aufhalten, ist die Größe des Ladengeschäftes nicht ausschlaggebend. Dies wird insbesondere für kleinere Einzelhandelsgeschäfte relevant sein. Das heißt zum Beispiel, dass sich in einem Laden von 80 Quadratmetern entweder zwei einzelne Kunden oder Kunden, die ausschließlich einem Hausstand angehören, aufhalten dürfen. Eine Öffnung des Einzelhandels bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ist in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehen.

Nach Friseur- und Fußpflegesalons können jetzt auch Kosmetik- und Nagelstudios sowie andere Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wieder öffnen. Eine Testpflicht für Kundinnen und Kunden ist in der 10. Eindämmungsverordnung noch nicht vorgesehen. Lesen Sie dazu auch die Pressemeldung des Ministeriums für Arbeit Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt zu kostenfreien Corona-Tests für Bürger*innen (siehe Download). 

Die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Für die Inanspruchnahme der körpernahen Dienstleistungen ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg erfolgen. Die Kunden haben einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen oder es werden andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen. Zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen sind der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der betreffenden Kunden in Textform zu erheben. Eine digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig, sofern die vorhergehend aufgeführten Kontaktdaten im Bedarfsfall der zuständigen Gesundheitsbehörde kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden können.

Gaststätten und Hotels bleiben weiter geschlossen. Auch eine Öffnung der Außengastronomie bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ist in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehen.

Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind untersagt. Ausnahmen können der Verordnung entnommen werden.

Die Verordnung lockert auch die bisherigen Kontaktbeschränkungen. Treffen eines Hausstandes mit einem weiteren Hausstand sind möglich, wenn der weitere Hausstand nicht mehr als fünf Personen umfasst. Auch im Kulturbereich folgen in diesem Schritt Öffnungen. Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Archive und Bibliotheken können nach entsprechender Terminbuchung besucht werden. Mehr Möglichkeiten gibt es für den organisierten Sport im Freien. Hier ist im Erwachsenenbereich Training mit maximal fünf Personen möglich, im Kinder- und Jugendbereich können sogar Gruppen von bis zu 20 Personen trainieren. Auch Rehasport kann in Gruppen von maximal fünf Teilnehmern wieder stattfinden.

Die Regelungen gelten für das gesamte Bundesland, unabhängig vom Infektionsgeschehen in den einzelnen Landkreisen. Die Landkreise und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern sind verpflichtet, die Kontakte weiter einzuschränken.

Beratungshotline der Handwerkskammer Magdeburg
Tel. 0391 6268-0
Fax 0391 6268-110

betriebsberatung@hwk-magdeburg.de

Bund-Länder-Beschluss: Lockdown-Verlängerung bis 28. März

Die Bundesregierung hat den Corona-Lockdown grundsätzlich verlängert - jedoch mit einigen Lockerungen.

Bei der Bund-Länder-Konferenz mit den Ministerpräsident*innen der Bundesrepublik am 3. März 2021 ist eine grundsätzliche Verlängerung des Lockdowns bis zum 28. März beschlossen worden. Es stehen jedoch weitere Lockerungen in Aussicht. Die konkrete Umsetzung des aktuellen Beschlusses soll in Sachsen-Anhalt am 4. März 2021 erfolgen.

Ein Auszug (den gesamten Beschluss finden Sie im Donwload-Bereich):

Kontaktbeschränkungen:

  • private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt sollen wieder möglich sein, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.
  • In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen.
  • Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Danach wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt.

Einzelhandel:

  • Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte werden dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen (ist in Sachsen-Anhalt bereits umgesetzt).
  • Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen können die Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“) ermöglicht werden, wobei ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Geschäft zugelassen werden kann. Bleibt die 7-Tage-Inzident für längere Zeit stabil unter 100 Neuinfektionen kann ein Öffnen gemäß Anstrich 3 vorgesehen werden.
  • Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner soll die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm möglich sein
  • Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro  100.000 Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Anstrich 2 verfahren.
  • Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

Dienstleistungen:

  • Noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten sollen wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen -wie bei Kosmetik oder Rasur- nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.

Gastronomie:

  • Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern (14 Tage lang), so kann das jeweilige Land landesweit oder regional die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung vorsehen; Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich.
  • Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional die Öffnung der Außengastronomie vorsehen

Über weitere Öffnungsschritte werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.

Mit einem Härtefallfonds machen Bund und Länder ein zusätzliches Angebot, um in Fällen zu helfen, in denen die Hilfsprogramme bislang nicht greifen konnten. Die Details werden bis zur Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien in der nächsten Woche geklärt.

Je nachdem, wie zügig im Rahmen der Pandemie Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen wieder in einen verlässlichen Betrieb zurückkehren können, wird über weitere Kinderkrankengeldtage im Jahr 2021 entschieden.

https://www.hwk-magdeburg.de/downloads/bund-laender-beschluss-vom-3-maerz-2021-16,4771.pdf

Quelle Handwerkskammer Magdeburg

Öffnungsperspektive: vierstufiger Sachsen-Anhalt-Plan

Entwurf des Sachsen-Anhalt-Plans 2021 zur Anhörung freigegeben.


Die Landesregierung gab in ihrer Sitzung am 23. Februar 2021 den Entwurf des Sachsen-Anhalt-Plans 2021 zur Anhörung bis Freitag, 26. Februar, frei. In ihm ist die Strategie für Öffnungsschritte und eine Rückführung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus festgelegt. Die Öffnungen sollen in vier Schritten erfolgen, die sich zum einen an der Entwicklung der 7-Tage-Inzidenzen orientieren. Die relevanten Inzidenzschwellen werden bei 50 und 35 liegen. Zum anderen werden weitere Faktoren einbezogen (z. B. die Auslastung des Gesundheitssystems, die Entwicklung bei Virusmutationen, die Verfügbarkeit von Impfstoffen, die Impffortschritte bei besonders gefährdeten Gruppen).

Stufenweises Vorgehen:

  1. Öffnungsschritt bei 5-tägiger Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern
  2. Öffnungsschritt bei Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz unter Wert von 35 für 5 Tage
  3. Öffnungsschritt bei Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz unter Wert von 35 für 3 Wochen
  4. Öffnungsschritt bei Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz unter Wert von 35 für weitere 3 Wochen

Handwerksrelevante Inhalte auf einen Blick:

  • Öffnungen für Schulen, Kitas, Friseur- und Fußpflegesalons (ohne dekorative Maßnahmen am Fuß) zum 1. März 
  • weitere Öffnungen z. B. für Garten- und Baumärkte, Blumenläden sowie Fahr- und Flugschulen zum 1. März geplant
  • bei Unterschreitung der 50iger Inzidenz eingeschränkte Öffnung für den Einzelhandel/Gewerbe (insb. für Fachhandel) über eine sogenannte „Click/Phone and meet“-Möglichkeit vorgesehen (d. h. vorher telefonisch oder digital abgestimmte Kaufberatung und Verkauf im Geschäft mit bis zu 2 Kunden maximal)
  • bei Unterschreitung der 50iger Inzidenz sollen körpernähe Dienstleistungen (z.B. Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tatoostudios und ähnliche Betriebe) öffnen dürfen
  • bei Unterschreitung der 35iger Inzidenz sollen Öffnungen von Ladengeschäften/Einzelhandel und Gastronomie (Speisegaststätten, Kantinen) ermöglicht werden
  • bei Unterschreitung der 35iger Inzidenz über 3 Wochen ist die Öffnung von Bars vorgesehen

Alle Öffnungsschritte gehen mit den bisherigen Hygiene- und Abstandsmaßnahmen sowie der Kontaktverfolgung etc. einher.  

Der Stufenplan legt neben Öffnungsschritten fest, dass bei einem möglichen erneuten Anstieg der Inzidenzen wiederum Maßnahmen zur Eindämmung des Virus erfolgen. Ein Schließungsautomatismus soll jedoch ausgeschlossen werden. Landkreise und kreisfreie Städte können in Eigenverantwortung weitergehende Eindämmungsmaßnahmen anordnen.

Ziel ist es, den Sachsen-Anhalt-Plan 2021 in der Kabinettssitzung am 2. März zu beschließen und mit ihm in die Gespräche der Bundeskanzlerin mit den Länderchef*innen am 3. März zu gehen.

Weitere Informationen zur Schul- und Kita-Öffnung

Am 1. März wird in Sachsen-Anhalt der Schulbetrieb schrittweise in Abhängigkeit vom lokalen Infektionsgeschehen wieder hochgefahren.

Unterschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 200 pro 100.000 Einwohner, wird an den Grundschulen und den Förderschulen der Präsenzunterricht unter Befreiung von der Präsenzpflicht wieder aufgenommen. Die Entscheidung der Erziehungsberechtigten ist schriftlich anzuzeigen und für die jeweilige Woche verbindlich. Für die übrigen Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen für Gesundheitsfachberufe sowie die Pflegeschulen wird der eingeschränkte Regelbetrieb (Wechselmodell) eingerichtet.

Ab dem 8. März 2021 gilt darüber hinaus: Unterschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 50 pro 100.000 Einwohner, findet an allen Schulen des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt der Unterricht wieder im Regelbetrieb statt.

Das Bildungsministerium gibt auf der Basis der 7-Tages-Inzidenz der vorherigen sieben Tage jeweils am Donnerstag durch Runderlass bekannt, welche der Regelungen in der folgenden Woche für die Schulen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten angewandt werden.

Am 1. März 2021 soll in den Kindertageseinrichtungen der Übergang von der erweiterten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgen. Damit ist allen Kindern der Zugang zu den Kindertageseinrichtungen wieder möglich. Um den angekündigten Öffnungsschritt mit notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen zu flankieren, wird auf Hygieneregelungen, Selbsttests sowie frühzeitige Impfungen der Beschäftigten gesetzt.

Quelle Handwerkskammer Magdeburg


Lockdown-Verlängerung in Sachsen-Anhalt bis 10. März 2021

Friseur*innen dürfen ab 1. März öffnen.


Sachsen-Anhalt bleibt auf Beschluss der Landesregierung bis zum 10. März im Lockdown. Damit werden die Vereinbarungen zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder vom 10. Februar umgesetzt.

Die Öffnung von Friseursalons sowie Dienstleistungen der Fußpflege mit Ausnahme dekorativer Maßnahmen am Fuß sind unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen (Vergabe von Terminen nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg) sowie unter Nutzung medizinischer Masken ab 1. März 2021 erlaubt. Kosmetikstudios bleiben aber vorerst geschlossen und dürfen auch ab dem 1. März 2021 noch nicht öffnen.

Schulen und Kitas in Sachsen-Anhalt werden ebenfalls ab 1. März in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen schrittweise öffnen. An Grundschulen und Förderschulen kann dann wieder Präsenzunterricht stattfinden. Eine Präsenzpflicht gibt es nicht. An den übrigen Schulen kann der eingeschränkte Regelbetrieb eingerichtet werden. In den Kitas kann ab 1. März ebenfalls der eingeschränkte Regelbetrieb erfolgen.

Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben vorerst weiter geschlossen. Die nun geltende vierte Änderung der neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Link oder Download) gilt bis zum 10. März.

Der nächste Öffnungsschritt soll bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Länder erfolgen. Die Maßnahme umfasst die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter, die Öffnung von Museen und Galerien sowie die Öffnung der noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe.

Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Vorkehrungen zu treffen, um länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Um den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen Planungsperspektiven zu geben, arbeiten Bund und Länder weiter an der Entwicklung nächster Schritte der sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe, damit das Leben wieder mehr Normalität gewinnt. Diese wird von der Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet.

In Ländern bzw. Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz weiterhin die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten können, werden die Länder bzw. Landkreise umfangreiche weitere lokale oder regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beibehalten oder ausweiten, damit eine entsprechend schnelle Senkung der Infektionszahlen erreicht wird.

Erneuter Lockdown in Sachsen-Anhalt

Neuer Beschluss: Lockdown-Verlängerung bis 31. Januar

In der Videoschaltkonferenz am 5. Januar 2021 einigte sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschef*innen der Länder auf eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 31. Januar 2021. 

Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 31. Januar 2021 verlängern. Die sachsen-anhaltische Verordnung ab dem 11. Januar liegt noch nicht vor. Eine Veröffentlichung wird in Kürze erwartet.   

Handwerksrelevante Inhalte auf einen Blick:

  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe müssen weiter geschlossen bleiben. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich unter Einhaltung der Hygieneregeln. ⇒ Das heißt für das Handwerk weiterhin zulässig sind medizinisch notwendige Behandlungen in der Fußpflege. Rein kosmetische Fußpflege ist untersagt. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft sind zusätzlich zu berücksichtigen.
  • Von der Schließungsverfügung ausgenommen bleiben nach wie vor: der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, der Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, Abhol- und Lieferdienste, der Online-Handel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradwerkstätten und -läden, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf sowie Buchläden, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkäufe und der Großhandel, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen eingehalten werden.
  • Die Lieferung und Mitnahme von Speisen und Getränken sowie der Außerhausverkauf bleiben weiter zulässig.
    Der Verzehr vor Ort bleibt untersagt.
  • Betriebskantinen sollen geschlossen werden wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.
  • Arbeitgeber*innen werden dringend gebeten, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen.
  • In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sollen die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Der Arbeitsweg stellt einen triftigen Grund dar.
  • Schulen und Kitas werden geschlossen. Es wird lediglich ein Notbetreuungsangebot für Kinder geben, deren Elternteil/e in systemrelevanten Berufen arbeiten.  In diesem Zusammenhang soll das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 erweitert und für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werden. Der Anspruch soll damit auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder Kita  pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Die Bundeskanzlerin und Länderchef*innen werden mit Blick auf die weitere Infektionsentwicklung am 25. Januar 2021 erneut beraten und die Maßnahmen ab 1. Februar 2021 beschließen. Den kompletten Bund-Länder-Beschluss finden Sie in unserem Downloadbereich (rechts).

Finanzielle Unterstützungen für Betriebe in der Coronakrise

Sachsen-Anhalt folgt den Vereinbarungen des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember und geht vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 in den erneuten Lockdown. 


Gemäß „Neunter SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ des Landes Sachsen-Anhalt muss der Einzelhandel schließen. 


Handwerksrelevante Inhalte auf einen Blick: 


  •  In Sachsen-Anhalt von der Schließungsverfügung ausgenommen sind: der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, der Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, Abhol- und Lieferdienste, der Online-Handel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradwerkstätten und -läden, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf sowie Buchläden, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkäufe und der Großhandel, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen eingehalten werden.

  • Die Lieferung und Mitnahme von Speisen und Getränken sowie der Außerhausverkauf bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar ebenfalls untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie FriseursalonsKosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich unter Einhaltung der Hygieneregeln.  Das heißt für das Handwerk weiterhin zulässig sind medizinisch notwendige Behandlungen in der Fußpflege. Rein kosmetische Fußpflege ist untersagt. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft sind zusätzlich zu berücksichtigen.

  • Im o.g. Zeitraum hebt Sachsen-Anhalt die Präsenzpflicht für die Schuljahrgänge 1 bis 6 aller Schulformen und darüber hinaus dem 7. Schuljahrgang an Förderschulen auf. Es wird empfohlen, wo immer möglichst, die Kinder zuhause zu betreuen, die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht verpflichtend. Die Jahrgangsstufen 7 bis 13 der übrigen allgemeinbildenden Schulen sowie die Berufsschulen wechseln ab dem 16. Dezember 2020 in den Distanzunterricht. Ausgenommen werden die für den Schulabschluss unaufschiebbaren Klausuren und Klassenarbeiten, die unter Einhaltung der Hygienebestimmungen stattfinden dürfen.

  • Kitas und Horte bieten Notbetreuung an. Für die Tage vom 16. Dezember 2020 bis zum Ende der KW 51 gilt eine Übergangsphase. Hier können alle Eltern für ihre Kinder die Betreuung in Anspruch nehmen, wenn es sich familiär nicht anders regeln lässt. Besondere Nachweise sind für diese Tage nicht erforderlich. Ab 21. Dezember 2020 gelten die Regeln wie zuletzt ab Ende Mai: Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn Eltern in einem systemrelevanten Bereich beschäftigt sind. Eine Arbeitgeber-Bescheinigung ist dafür notwendig. ⇒ Informationen zu systemrelevanten Berufen sowie Muster für Arbeitgeberbescheinigungen finden Sie hier.

  • Arbeitgeber*innen werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können. 

Die Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und ist gültig bis 10. Januar 2021.


Bund-Länder-Beschluss - harter Lockdown ab 16.12.2020

Gemäß Beschluss der Landesregierungen mit der Bundeskanzlerin vom 13. Dezember 2020 wurden aufgrund der aktuell hohen Infektionszahlen zusätzliche tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten verabschiedet. Ziel ist es weiterhin, die Zahl der Neuinfektionen so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss vom 25. November definiert ist. 


Folgende handwerksrelevante Vereinbarungen wurden im Bund-Länder-Beschluss getroffen:  


  • Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.

  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

  • Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt. Es soll eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten werden. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten soll analog verfahren werden. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen. Genauere Details liegen dazu noch nicht vor. Wir informieren umgehend nach Erhalt neuer Informationen.

  • Arbeitgeber*innen werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können.

  • Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

  • Der Bund stellt für betroffene Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe eine angepasste Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Die erweiterten Konditionen sehen insbesondere einen höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffene Unternehmen vor. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen („November-/Dezemberhilfe“) geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit soll der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen können.

  • Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.

  • Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs*innen der Länder werden mit Blick auf die weitere Infektionsentwicklung am 5. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen.

Überbrückungshilfe III

Einleitung

Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft weiterhin vor immense Herausforderungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben deshalb die Überbrückungshilfen erneut verlängert und deutlich vereinfacht. Damit unterstützen wir noch mehr Unternehmen und Selbständige mit Corona-bedingten Umsatzausfällen.  

Was ist neu:

  • Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021
  • Auch größere Unternehmen (bis 750 Millionen Euro Jahresumsatz) haben Anspruch
  • Förderhöchstbetrag pro Monat: 1,5 Millionen Euro (bisher 50.000 Euro; Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung), im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln.
  • Mehr Fixkosten erstattungsfähig: z.B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung ( z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.
  • Zusatzregelungen für Reisebranche (Provisionen sowie Erstattung von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen rückwirkend ab März bis Dezember 2020), Kultur- und Veranstaltungsbranche (Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend ab März bis Dezember 2020), stationären Einzelhandel (Abschreibungskosten verderbliche Ware und Ware für Wintersaison 2020/2021, die vor 1. Januar 2021 eingekauft wurde und wegen des Lockdown nicht abgesetzt werden konnte und Unternehmen der pyrotechnischen Industrie (Transport- und Lagerkosten nach Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk sowie Förderung von Fixkosten März bis Dezember 2020 bei Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019).

Wer kann die Förderung beantragen?

Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der jeweilige Vorjahresmonat. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Wie stellen Sie den Antrag?

Der Antrag kann auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten werden bezuschusst.

Auch Soloselbständige können bei der ÜH III Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden (gesonderte FAQ „Neustarthilfe“ werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht).

Was und wie wird gefördert?

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag wurde auf 1,5 Millionen Euro (weitere Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung) angehoben. Die beihilferechtlichen Grenzen, die derzeit bei 12 Millionen Euro (für alle staatlichen Förderprogramme wie z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, November-/ Dezemberhilfe) liegen, sind zu beachten. Dabei haben Unternehmen, die weniger als 2 Millionen Euro beantragen ein Wahlrecht zwischen Bezuschussung nach Bundesregelung Fixkosten, die die Vorlage einer Verlustrechnung bedingt, und der Bundesregelung Kleinbeihilfen.

Erstattet werden:

  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
    (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Umsatzzahlen heranziehen

Beispiel 1: Ein Restaurant ist geschlossen, die Umsatzeinbußen liegen trotz Außerhausverkauf bei über 70 Prozent. Die monatlichen Fixkosten von 10.000 Euro werden zu 90 Prozent erstattet (9.000 Euro). Der Betrieb hat im Juni und Juli 2020 20.000 Euro in bauliche Hygienemaßnahmen investiert – davon werden ebenfalls 90 Prozent erstattet (18.000 Euro).

Beispiel 2: Eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler mit Saisonware wie Weihnachts- oder Silvesterartikeln hat 80 Prozent Umsatzausfall. Ein Teil der Ware wurde stark preisreduziert online verkauft, ein Teil komplett abgeschrieben. Wertverlust: 20.000 Euro. Davon werden 90 Prozent (also 18.000 Euro) erstattet.

Wird eine Abschlagszahlung gezahlt?

Antragsberechtigte, die den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen, erhalten eine Abschlagszahlung i.H.v. 50 Prozent der beantragten Förderung (maximal 100.000 Euro pro Monat).

Kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden, wenn man vorher schon andere Hilfen erhalten hatte?

Ja. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2019 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.


Bericht aus der Volksstimme vom 08.02.2021, (Mitteldeutsche Verlags- und Druckhaus GmbH)

Gegen die Perspektivlosigkeit  

Symbolische Geschäftsaufgabe. Ohne Perspektive könnte es in vielen Gemeinden bald tatsächlich so aussehen, sagen Erika Elsholz-Sachs, Obermeisterin der Friseurinnung Magdeburg-Jerichower Land, und Manuel Ballerstedt, Vorsitzender der Kreishandwerkerschaft Elbe-Börde.

Die Scheiben der Geschäfte sind mit Zeitungen zugeklebt. Mit dieser Aktion wollen Inhaber auf ihre Lage aufmerksam machen.

Von Anke Reppin ›

Biederitz l „Wenn Ihr weiter nur die Großen rettet, könnte es hier bald so aussehen“, steht auf den Plakaten, die in den mit Zeitung abgeklebten Schaufenstern der Geschäfte hängen. Zu der Aktion, an der sich auch Geschäfte aus Biederitz beteiligen, hatte die Handwerkskammer Magdeburg aufgerufen. Die Aktion soll auf die aktuelle Situation vieler Handwerksbetriebe aufmerksam machen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios und Fußpflegeunternehmen. Die wichtigste Botschaft lautet: „Wir brauchen eine Perspektive.“ Die abgeklebten Fenster sollen symbolisch ein für immer geschlossenes Geschäft darstellen und verdeutlichen, welche Folgen es haben könnte, wenn die Geschäfte weiterhin geschlossen bleiben müssen.


Manuel Ballerstedt ist Vorsitzender der Kreishandwerkerschaft Elbe-Börde, die auch für das Jerichower Land zuständig ist. Sie würden von der Landesregierung fordern, eine Perspektive für die betroffenen Unternehmen zu schaffen, sagt er. „Wann darf wieder gearbeitet werden?“, laute die zentrale Frage. „Keiner weiß, wie es weitergeht. Die Perspektivlosigkeit ist schlimm, die finanziellen Ressourcen sind aufgebraucht“, sagt Ballerstedt. Zwar sei die so genannte Insolvenzantragspflicht bis Ende April ausgesetzt – an eine Verlängerung dieser Frist glaubt der Vorsitzende der Kreishandwerkerschaft aber nicht.


Friseure bekommen keine Dezemberhilfen

Auch die Art und Weise der Vergabe von finanziellen Hilfen ist Ballerstedt ein Dorn im Auge. Friseure hätten beispielsweise „nichts von den Dezemberhilfen“. „Das ist doch unglaublich. Das können wir nicht nachvollziehen“, kritisiert er.

Auch das Friseurstudio DejaVu in Biederitz hat sich dem Protest gegen die Perspektivlosigkeit angeschlossen. Foto: Anke Reppin

 Anträge für die Dezemberhilfe seien in Sachsen-Anhalt erst sehr spät möglich gewesen, sagt Corinna Heine, Inhaberin des Friseursalons Dynamik in Biederitz. „Da haben viele mächtig zu kämpfen“, weiß sie. Ihr Team und sie würden gern wieder arbeiten. Von sich aus stockt die Friseurmeisterin zurzeit das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiter auf. „Die Familien brauchen das“, sagt sie.

Auch Nancy Lingner, Inhaberin des Kosmetiksalons Studio86 in Biederitz, hat sich dem Protest angeschlossen. Sie sagt: „Es sind Hilfen angekündigt, aber es kommt nichts an.“


Hürden bei der Beantragung

Erika Elsholz-Sachs, Obermeisterin der Friseurinnung Magdeburg-Jerichower Land, beklagt darüber hinaus die hohen Hürden bei der Beantragung der Hilfen. Ohne Steuerberater gebe es gar keine Hilfen. Hilfe gebe es vorrangig für Unternehmen mit Angestellten. Soloselbständige und Kleinstunternehmer erhielten keine Zuschüsse. Den Friseuren sei das Weihnachtsgeschäft weggebrochen, sie fielen aber bei den Dezemberhilfen raus, so Elsholz-Sachs. Die Obermeisterin verweist auch auf die Investitionen in Desinfektion, die Einhaltung von Abstandsflächen und Plexiglasscheiben, die Unternehmer getätigt hätten.

Dass sie viel Geld in die Hygienekonzepte gesteckt hätten, sagt auch Sandra Stiemert, Inhaberin des Friseursalons DejaVu in Biederitz. Kein Mitarbeiter und kein Kunde habe sich bisher angesteckt, versteht sie die erneute Schließung nicht.

Warum sie bei Einhaltung von Hygienevorschriften nicht öffnen darf, versteht auch Melanie Krannich von FeMix Design, einem kleinen Nähladen in Biederitz, nicht.

Arbeitsrechtliche Fragen während der Coronakrise

Rechte und Pflichten des Arbeitsnehmers und Arbeitgebers in den Zeiten von Covid-19

Keine Verlängerung der Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz

Die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung) ist bis zum 31. Juli 2020 in Kraft, die Anwendung der Ausnahmeregelungen war allerdings nur bis Ende Juni 2020 zulässig und wird Angaben gemäß nicht verlängert.


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mitgeteilt, dass es für eine Verlängerung der Verordnung aufgrund der Entwicklung der Corona-Epidemie in Deutschland und der allgemeinen Lockerungen in den Ländern keine Notwendigkeit sieht. Stattdessen verweist das BMAS auf die Möglichkeit der Einzelfallzulassung von Ausnahmen durch die regionalen Arbeitsschutzbehörden.


Diese Entscheidung des BMAS ist angesichts der weiterhin schwierigen wirtschaftlichen Lage kritisch. Der Bedarf an einer flexiblen Handhabung arbeitszeitrechtlicher Regelungen ist gerade in der jetzigen Phase, in der die Unternehmen ein Höchstmaß an Flexibilität brauchen, besonders groß. Der Zentralverband des Handwerks und die Kammern werden sich deswegen weiterhin mit Nachdruck für Flexibilisierungen im Arbeitszeitgesetz einsetzen, insbesondere hinsichtlich des notwendigen Übergangs von einer Tages- zu einer Wochenarbeitszeit, flexiblere Regelungen von Ruhepausen und eines vermehrten Einsatz von Tariföffnungsklauseln.


Information zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in Zeiten von Corona

In den vergangenen Wochen wurden in vielen Ländern die Corona-Maßnahmen gelockert. Zu Beginn der großen Schulferien ergeben sich in diesem Zusammenhang Fragen zu den Folgen von Reisen für das Arbeitsrecht. In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich insbesondere die Frage, wie mit Arbeitnehmern zu verfahren ist, die sich bei der Rückkehr aus ihrem Urlaub außerhalb Deutschlands aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen zunächst in Quarantäne begeben müssen.

Hinweise zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern finden Sie in der Ausarbeitung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Aktuelle Informationen zur Corona-Testpflicht bei Urlaubsrückkehrern.


Arbeitsrechtliche Hinweise zur Corona-Warn-App


Die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellte Corona-Warn-App dient vor allem dazu, Ansteckungswege nachzuverfolgen und damit frühzeitig einer erneuten Ausbreitung des Corona-Virus vorzubeugen.


Zu den arbeitsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Corona-Warn-App stellen, hat die BDA eine anwendungsbezogene Arbeitshilfe (siehe Downloadbereich) erarbeitet. Bei der arbeitsrechtlichen Würdigung einer Warnmitteilung der Corona-App ist deren beschränkte Aussagekraft zu berücksichtigen, die lediglich einen Kontakt mit einem Corona-Infizierten meldet, aber keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Infektion erlaubt. Bei der betrieblichen Handhabung einer von einem Beschäftigten angezeigten Warnmeldung sollten deswegen einvernehmliche Lösungen im Vordergrund stehen.


Kann der Arbeitnehmer von der Arbeit aufgrund Angst vor einer Infektion fernbleiben?

Bei einem nicht erkrankten Arbeitnehmer besteht die Pflicht die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese wird nicht allein dadurch berührt, indem die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung durch den Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz erhöht wird. Allerdings kann auf Wunsch des in Deutschland tätigen Arbeitnehmers der Arbeitgeber diesen ohne Bezahlung freistellen. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber.


Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Home-Office zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht.


Was passiert, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Corona-Viruserkrankung nicht arbeiten dürfen?

Bricht eine Pandemie aus, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen und zum Beispiel eine Quarantäne verhängen. Dabei kann für Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Für den daraus folgenden Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen. Gemäß § 56 Abs. 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zahlt diese Entschädigung bis zu sechs Wochen lang der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.


Im Übrigen erhalten auch Selbstständige eine Entschädigungszahlung. Sie beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Laut § 56 Abs. 4 IfSG erhalten Selbständige, die einen Betrieb haben, zudem von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Lesen Sie weiter in unserem Beitrag zu finanzielle Hilfen für Betriebe in der Coronakrise.


Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den weiteren betrieblichen Ablauf?


Zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer ist zu überlegen, ob ein Weiterarbeiten noch möglich ist. Im schlimmsten Fall sind diese Unternehmen zu schließen bis die Gefahr vorüber ist. Arbeitnehmer sind bis dahin bezahlt freizustellen. Dadurch, dass die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, besteht weiterhin eine Lohnfortzahlungspflicht. Denn es handelt sich hierbei um eine betriebliche Sphäre. Infolgedessen sind die Arbeitszeiten nicht nachzuarbeiten.


In dem Fall sind, aufgrund der hohen Belastung für den Arbeitgeber, Alternativen zu überlegen. Hier sind das Verständnis und das Wohlwollen der Arbeitnehmer Voraussetzungen. Arbeitgeber könnten z.B. erfragen, ob ihre Beschäftigten in der Zeit dazu bereit sind


  • einzelne Urlaubstage (Betriebsrat ist mit einzubeziehen)
  • oder Überstunden (Anordnung möglich) in der Zeit zu nehmen.


Sofern im Betrieb eine Regelung zum Home-Office besteht und das die Tätigkeiten zulassen, kann der Arbeitgeber im Rahmen der bestehenden Regelungen seine Beschäftigten auch ins Home-Office schicken, damit sie von dort arbeiten.


Um das Unternehmen durch Senkung der Personalkosten vorübergehend wirtschaftlich zu entlasten, kann Kurzarbeit durch den Arbeitgeber angeordnet werden, soweit dies einzelvertraglich geregelt ist. Sofern ein Betriebsrat besteht, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Zudem haben Arbeitgeber die Möglichkeit zur Entlastung Kurzarbeitergeld zu beantragen. Wird der Antrag genehmigt, übernimmt die zuständige Arbeitsagentur einen Teil der Lohnkosten.


Lesen Sie weiter in unserem Artikel zur Beantragung von Kurzarbeitergeld in der Coronakrise.


Fazit: Wenn eine große Zahl von Arbeitnehmern erkrankt, Auftrags- oder Lieferengpässe eintreten und deshalb der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.


Können kurzfristig und unbürokratisch eigene Arbeitnehmer anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen oder fremde Arbeitnehmer wie eigenes Personal eingesetzt werden?

In der aktuellen Krisensituation kann auf die Ausnahmeregelung für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zurückgegriffen werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Mehr lesen im Beitrag Kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung.


Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Schul- und Kindergärtenschließungen seine Kinder betreuen muss?


Es fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Arbeitnehmers, wenn dieser aufgrund der Schließung von Schulen und Kindergärten seine Kinder nicht unterbringen kann. Es besteht in diesen Fällen jedoch ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn keine anderweitige Kinderbetreuung organisiert werden kann.


In diesen Fällen haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes durch das Gesundheitsamt. Möglicherweise besteht in diesen Fällen jedoch ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßige nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend verhindert ist. Wird erklärt, dass die Schließung der Schule bzw. des Kindergartens für zwei Wochen erfolgt, besteht nach herrschender Meinung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB.


Es ist jedoch möglich, dass die Anwendung von § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist seitens des Arbeitgebers keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Auch Tarifverträge können die Anwendbarkeit des § 616 BGB ausschließen oder auf bestimmte Fallkonstellationen einschränken.

Besteht für den Arbeitnehmer kein Entgeltanspruch nach § 616 BGB, kann die Verfahrensweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbart werden (Urlaub, Überstundenabbau, unbezahlte Freistellung etc.).


Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag

Als Reaktion auf die Corona-Pandemie hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Regelungen für den Kinderzuschlag (KiZ) angepasst. So steht Familien mit kleinem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld ein Notfall-Kinderzuschlag in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, wenn diese Familien kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung benötigen. Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbständige sowie Eltern erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben. Die Regelungen zum Notfall-KiZ gelten befristet bis zum 30. September 2020.

Nähere Informationen zu dem Notfallkinderzuschlag sowie Anregungen, wie Arbeitgeber im Betrieb über den Notfall-KiZ informieren können, finden Sie hier:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer
www.bmfsfj.de/kiz-unternehmen


Entschädigung für Verdienstausfall aufgrund der Kinderbetreuung infolge der Corona-Pandemie

Seit 30.03.2020 haben erwerbstätige Sorgeberechtigte auf der Grundlage von § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden.

Die betreuten Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und es darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen. Die Entschädigung erfolgt nur für Zeiträume ab dem 30.03.2020.


In welcher Höhe können Entschädigungen beantragt werden?


  • Vom/von Arbeitgeber/in für die Vorleistung an den/die Arbeitnehmer*in: Gezahlt werden 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens entsprechend § 14 SGB IV (§ 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG). Dabei werden maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat ausgezahlt (§ 56 Abs. 2 Satz 4 IfSG). Die Entschädigung wird für bis zu sechs Wochen gewährt. Darüber hinaus werden gemäß § 57 Abs. 6 IfSG i. V. m. Abs. 1, 2 und Abs. 5 IfSG die vom/von Arbeitgeber*in entrichteten SV-Beiträge auf Antrag erstattet. Hierbei sind als Bemessungsgrundlage für die Beiträge gem. § 56 Abs. 6 i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IfSG 80 % des dieser Entschädigung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens heranzuziehen.
  • von Selbstständigen: Der Anspruch ist auf 67 % des Nettoeinkommens und einen monatlichen Maximalbetrag von 2.016 € begrenzt (§ 56 Abs. 2 Satz 4 IfSG). Es wird als Verdienstausfall ein Zwölftel des letzten jährlichen Arbeitseinkommens entsprechend § 15 des SGB IV zugrunde gelegt. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid oder eine Bescheinigung des Beauftragten Steuerbüros über die Höhe des Verdienstausfalls. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung in angemessenem Umfang gemäß § 58 IfSG geltend gemacht werden.

Weiters Infos zum Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG).




 

Neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht verschärfte Regelungen vor.


Das Bundeskabinett beschloss am 20. Januar 2021 eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), die voraussichtlich am 27. Januar 2021 in Kraft tritt und bis zum 15. März 2021 befristet ist. Der Beschluss sieht verschärfte Regelungen zu Homeoffice und der Verwendung medizinischer Gesichtsmasken in Ergänzung der bereits bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln vor.

Neue Regelungen auf einen Blick:

Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb

  • Arbeitgeber*innen haben ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Home-Office).
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.

Verpflichtung zur Verfügungstellung medizinischer Masken

  • Arbeitgeber*innen müssen ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Es wird spezifiziert, dass es sich hierbei um medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken, FFP2-Masken oder KN95/N95) handeln kann.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist im Downloadbereich (rechts) abrufbar.

"Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung bringt zusätzliche bürokratische Belastungen für Handwerksunternehmer" - das Statement von Hagen Mauer, Präsident der Handwerkskammer Magdeburg, zum Thema gibt es hier:


https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/neue-corona-arbeitsschutz-verordnung-16,0,6036.html



Neuer Beschluss: Lockdown-Verlängerung bis 14.Februar

In der Videoschaltkonferenz am 19. Januar 2021 einigte sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschef*innen der Länder auf eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021. 

Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 14. Februar 2021 verlängern. 

Handwerksrelevante Inhalte auf einen Blick:

  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe müssen weiter geschlossen bleiben. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich unter Einhaltung der Hygieneregeln. ⇒ Das heißt für das Handwerk weiterhin zulässig sind medizinisch notwendige Behandlungen in der Fußpflege. Rein kosmetische Fußpflege ist untersagt. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft sind zusätzlich zu berücksichtigen.
  • Von der Schließungsverfügung ausgenommen bleiben nach wie vor: der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, der Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, Abhol- und Lieferdienste, der Online-Handel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradwerkstätten und -läden, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf sowie Buchläden, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkäufe und der Großhandel, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen eingehalten werden.
  • Die Lieferung und Mitnahme von Speisen und Getränken sowie der Außerhausverkauf bleiben weiter zulässig.
    Der Verzehr vor Ort bleibt untersagt.
  • Betriebskantinen sollen geschlossen werden wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.
  • Arbeitgeber*innen werden dringend gebeten, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen.
  • In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sollen die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Der Arbeitsweg stellt einen triftigen Grund dar.
  • Schulen und Kitas werden geschlossen. Es wird lediglich ein Notbetreuungsangebot für Kinder geben, deren Elternteil/e in systemrelevanten Berufen arbeiten.  In diesem Zusammenhang soll das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 erweitert und für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werden. Der Anspruch soll damit auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder Kita  pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Erweiterte Überbrückungshilfe III

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen wurde die bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III angepasst und im Förderhöchstbetrag sowie der Gruppe der Antragsberechtigten erweitert.


https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/finanzielle-unterstuetzungen-fuer-betriebe-in-der-coronakrise-16,0,5664.html#ueberbr#xfc;ckungshilfe3


https://www.hwk-magdeburg.de/downloads/verbesserte-ueberbrueckungshilfe-iii-16,4663.pdf


Überbrückungshilfe II

  • Die Überbrückungshilfe unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) konnten spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist zwar nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen, aber Änderungsanträge können noch bis einschließlich 30. Oktober 2020 eingereicht werden. 

    Die 2. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II) umfasst nun die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diese Phase können seit dem 21. Oktober 2020 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020. 

    Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe II künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür etwa die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen. 

    Antragstellung:
    Die Antragstellung erfolgt wie bisher über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen über die Bewilligungsstellen der Bundesländer. 

    Änderungen am Programm:
    Die Überbrückungshilfe steht weiterhin Unternehmen aller Branchen offen, die durch die Corona-Krise stark betroffen sind. Um vor allem die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen: 

  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  • Erhöhung der Fördersätze: Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von:
    - 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
    - 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten)
    - 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch)
    im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig. 

Weitere Informationen zur Handhabung der zweiten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ sind auf der ZDH-Homepage abrufbar:
www.zdh.de/service/fuer-betriebe/corona-faq-fuer-handwerksbetriebe/#c108207 

Zusätzlich verweisen wir auf die vom Bundeswirtschaftsministerium erarbeitete FAQ-Liste, die fortlaufend ergänzt wird und unter folgendem Link abrufbar ist: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de


"Novemberhilfe" 

  • Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen gemäß Bund-Länder-Beschluss vom 28.Oktober betroffen sind. Eine Antragstellung ist seit 25. November 2020 bis voraussichtlich 31. Januar 2021 möglich .

    Wer ist antragsberechtigt?

    Direkt betroffene Unternehmen:

    Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels Beherbergungsgewerbe und Veranstaltungsstätten zählen als direkt betroffene Unternehmen.

    Indirekt Betroffene Unternehmen:

    Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

  • unmittelbarer Umsatz nachweislich mind. 80 % mit direkt vom o. g. Beschluss betroffenen Unternehmen
  • mittelbarer Umsatz nachweislich mind. 80 % mit direkt vom o. g. Beschluss betroffenen Unternehmen über Dritte

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Hinweis für Soloselbständige und Freiberufler: Hier müssen mind. 51 Prozent der im Jahr 2019 erzielten Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit stammen - also im Haupterwerb erzielt worden sein. Bei einer Gründung nach dem 31.10.2019 ist das Verhältnis der Umsatzerzielung seit Gründung entscheidend.

Welche Förderung gibt es?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. 

Besonderheit bei Soloselbständigen

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Eine Direktantragstellung ist möglich unter: direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Folgenden drei Kriterien müssen dazu erfüllt sein:

  • Es handelt sich beim Antragsteller um einen Soloselbständigen im Sinne der Novemberhilfe, das heißt zum Stichtag 29. Februar 2020 wurde weniger als ein Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt.
  • Die Höhe der zu beantragenden Novemberhilfe beträgt höchstens 5.000 Euro.
  • Der Antragsteller hat nicht bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I oder II) beantragt.

Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Ohne dieses Elster-Zertifikat erhält man keinen Zugang zum Antragsformular.

Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, sollen gemäß Pressemeldung des BMWi vom 12. November 2020 Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.
Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Soloselbständige sollen eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten; andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Erforderliche Unterlagen:

  • detaillierte Unterlagen zum Unternehmen/er (Steuernummern und Steuer-ID-Nummern, Gründungsdatum, Anschrift, gesetzl. Vertreter, evtl. Gesellschaftsverträge, HR-Auszüge u. ä.)
  • Identitätsnachweise (Personalausweis), Geburtsdatum
  • letzte(r) Steuerbescheid(e); (Ermittlung zuständiges Finanzamt)
  • beim Finanzamt hinterlegte Kontoverbindung
  • Branche gem. Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008)
  • andere Bewilligungsbescheide (coronabedingte Zuschussprogramme)
  • betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summen- und Saldenlisten 2019 und 2020,
  • Umsatzsteuervoranmeldungen November 2019/2020 bzw. IV. Quartal 2019/2020, Unterlagen zum Besteuerungsverfahren in der USt
  • Aufzeichnungen zur Zusammensetzung der Monatsumsätze 2019 und 2020
  • Erklärung / Bestätigung zur Haupterwerbstätigkeit bei Soloselbständigen oder Freiberuflern
  • eventuell Angaben zu verbundenen Unternehmen

Zur Steuerberatersuche verweisen wir im Bedarfsfall auf die Webseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt. Dort finden Sie auch weitere, umfassende Hinweise und Informationen zur „Novemberhilfe“.

Lesen Sie dazu auch die FAQs zur „Novemberhilfe“ unter: 
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html

Die Pressemittelung des Bundesfinanzministeriums ist abrufbar unter: 
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-10-29-PM-neue-corona-hilfe-stark-durch-die-krise.html


Erweiterte Überbrückungshilfe III

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen wird die bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III angepasst und im Förderhöchstbetrag erweitert. 

Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind nun:

  1. Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind. Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst dabei sowohl direkt geschlossene Unternehmen als auch Diejenigen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene). Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen („November-/Dezemberhilfe“; maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.
  2. Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober 2020 bzw. den am 13. Dezember 2020 neu vereinbarten Schließungen betroffen sind. Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur Verfügung, in denen sie aufgrund der Bund-Länderbeschlüsse auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind). Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen entspricht ebenso wie die Förderhöchstsummen den unter 1. dargestellten Konstellationen (Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro Monat). Abschlagszahlungen sind auch hier vorgesehen.
  3. Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben. Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu verzeichnen haben. Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III daher für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen. Diese Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert, so dass Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats des Jahres 2019 um 40 Prozent zurückgegangen ist. Ihnen steht dann die Überbrückungshilfe III für den Schließungsmonat zu. Hier liegt die Obergrenze für die Fixkostenerstattung bei den in der Überbrückungshilfe III üblichen 200.000 Euro pro Monat. 

Die bisher bekannte und im folgenden Abschnitt ausgeführte Überbrückungshilfe III gilt weiterhin. Die neuen Sonderregelungen erweitern lediglich die Zugangsberechtigung zur Antragstellung.


Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbständige

Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben sich darauf geeinigt, die bisherige Überbrückungshilfe über das Jahresende hinaus zu verlängern und auszuweiten. Dazu soll auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“ gehören.

Informationen auf einen Blick:

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler*innen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich hierbei um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Sie soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden.

Hier soll es weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sollen anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich sein. 

Wer ist antragsberechtigt?

  • Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberufler*innen mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro (bisherige Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen entfällt)
  • die bereits vor dem 1. Mai 2020 am Markt tätig gewesen sind und ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte im Inland haben.
    Voraussetzung ist ein entsprechend hoher Umsatzrückgang:
  • mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder
  • einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Zudem soll sich die Hilfe gezielt an die Unternehmen richten, die aufgrund der erneuten Schließungen im November bzw. Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben. Dies betrifft etwa viele handwerkliche Einzelhandelsgeschäfte in den Innenstädten. So können jene Unternehmen Überbrückungshilfe III für diese spezifischen Monate beantragen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben.

Welche Förderung gibt es?

Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird auf 200.000 Euro erhöht (bisher 50.000 Euro). Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe.

Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten wie folgt::

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.

Maßgeblich ist jeweils der Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den Zugang zur spezifischen Unterstützung für die Monate November bzw. Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung als Vergleichsumsatz ansetzen. Die Gesamtsumme der Förderung ist für die jungen Unternehmen entsprechend der Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung des europäischen Rechts auf max. 800.000 Euro begrenzt.

Förderfähige Kosten

Als förderfähige Fixkosten gelten  u. a.  Mieten und Pachten, Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind, wie etwa Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern. Aufwendungen für dasjenige Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann, werden durch eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten unterstützt. Des Weiteren können Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden. Auch Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt, ebenso Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019.
Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten anerkannt.

Wie und ab wann erfolgt die Antragstellung?

Die Überbrückungshilfe III läuft vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021. Für den Monat Dezember 2020 können zudem Kosten nach der Überbrückungshilfe III (erweiterter Kostenkatalog und Förderhöchstbetrag) rückwirkend geltend gemacht werden. Dabei werden etwaige Zuschüsse der Überbrückungshilfe II verrechnet. Anträge sollen laut Bundeswirtschaftsministerium einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden können.

Die Antragstellung erfolgt wie bisher elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Neustarthilfe für Soloselbständige

Die Überbrückungshilfe III soll mit der Neustarthilfe als Bestandteil auch Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Wie hoch ist die Neustarthilfe?

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. August 2019 bis April 2020 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Beispiele:

Jahresumsatz 2019

Referenzumsatz

Neustarthilfe (max. 25 Prozent)

ab 34.286 Euro

20.000 Euro und mehr

5.000 Euro (Maximum)

30.000 Euro

17.500 Euro

4.375 Euro

20.000 Euro

11.666 Euro

2.917 Euro

10.000 Euro

5.833 Euro

1.458 Euro

5.000 Euro

2.917 Euro

729 Euro


Erfolgt eine Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen?

Auf Leistungen der Grundsicherung ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

Form der Auszahlung

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Ab wann ist die Antragstellung möglich?

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, gilt ab dem 1. Januar bis 30. Juni 2021. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission sollen die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden können. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.


"Sachsen-Anhalt ZUKUNFT" - Darlehen für Unternehmen bis zu 50 Beschäftigte

ACHTUNG! Für dieses Programm ist eine Antragstellung nur noch bis zum 30. November 2020 möglich.

Das Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalts erweiterte das zunächst mit der "Soforthilfe" gestartete Hilfsprogramm "Sachsen-Anhalt ZUKUNFT". Neben Zuschüssen stehen Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten damit auch vergünstigte Kredite zur Verfügung.

Das Beraterteam der Handwerkskammer unterstützt Handwerksbetriebe bei Fragen zur Antragstellung. Sie erreichen das Team unter:  betriebsberatung@hwk-magdeburg.de und  Tel. 0391 6268-243.

Wer wird gefördert?

Das Finanzierungsangebot richtet sich an bestehende Unternehmen in jeglicher Rechtsform einschließlich Angehöriger freier Berufe, die durch die Corona-Krise betroffen sind, bis zu 50 Arbeitnehmer beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR aufweisen, wobei verbundene Unternehmen entsprechend der KMU-Definition der EU in die Betrachtung einbezogen werden.

Was wird gefördert?

Das Darlehen dient der Liquiditätssicherung von Unternehmen, die durch die Auswirkungen der "Corona-Krise" unverschuldet in wirtschaftliche Probleme geraten sind.

Wie wird gefördert?

Gewährt werden Darlehen zwischen 10.000 Euro und 150.000 Euro bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs.

Die ersten zwei Jahre werden dabei zins- und tilgungsfrei gewährt, die maximale Darlehenslaufzeit beträgt 10 Jahre und spätestens bis zum Ablauf der ersten zwei Jahre wird ein entgeltfreies Sondertilgungsrecht der vollständigen Restschuld (in einer Summe) eingeräumt.

Die Darlehensgewährung erfolgt ohne Besicherung.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Es ist ein Nachweis zu erbringen, dass per 31.12.2019 die Kriterien für "Unternehmen in Schwierigkeiten" nicht erfüllt worden. Des Weiteren sind die Auswirkungen der Corona-Krise plausibel darzulegen.

Eine nachhaltige Rentabilität des Darlehensnehmers muss zum 31.12.2019 geeignet nachgewiesen sein.

Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein und die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag muss erwartet werden können.

Antragstellung bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/investieren-finanzieren/corona-soforthilfe

Es ist vorab keine Stellungnahme der Hausbank notwendig.

Zum wirtschaftlichen Status des Unternehmens sind letzte Jahresabschlüsse sowie eine Liquiditätsplanung vorzulegen. Im Gegensatz zu anderen Programmen verzichtet die Investitionsbank jedoch auf Vorlage von Businessplänen.


Verdienstausfall durch Coronavirus

Bei Verdienstausfällen aufgrund angeordneter Schutzmaßnahmen des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz können beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Verdienstausfallentschädigungen beantragt werden.

Diese Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Absatz 1 IfSG setzen zwingend die Anordnung von Quarantänemaßnahmen oder ein (nach § 42 IfSG gesetzliches) angeordnetes Tätigkeitsverbot gegenüber sog. Ausscheidern, Ansteckungsverdächtigen, Krankheitsverdächtigen oder Trägern von Krankheitserregern durch das zuständige deutsche Gesundheitsamt voraus.

Für Personen, die selbst weder Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern sind, sondern mittelbar oder unmittelbar aufgrund der Verordnungen über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, besteht laut Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung auf Grundlage des § 56 Abs. 1 IfSG.

Für Fragen hat das Landesverwaltungsamt die E-Mailadresse  entschaedigung.ifsg@lvwa.sachsen-anhalt.de sowie die Hotline: 0345 514-1705 geschaltet.


Stundungen

Stundung von Steuern

Bis zum 31. Dezember 2020 können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen, unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt bietet Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, in einem vereinfachten Verfahren, die Möglichkeit, die Anpassung ihrer Steuervorauszahlungen, die Stundung von Steuerzahlungen oder auch einen Vollstreckungsaufschub bei ihrem Finanzamt zu beantragen. Das Antragsformular, damit derartige Anträge unkompliziert gestellt werden können, steht nebenstehend oder online auf der Webseite des Finanzministeriums www.mf.sachsen-anhalt.de zum Download bereit und kann direkt am PC ausgefüllt werden. Aber auch formlose Anträge bleiben weiterhin möglich. Die Anträge können dem jeweils zuständigen Finanzamt sowohl per E-Mail als auch per Post oder Fax übersandt werden.

Da es sich hierbei um steuerliche Billigkeitsmaßnahmen handelt, kann durch die Finanzämter nicht gänzlich auf eine Darlegung der jeweiligen Verhältnisse verzichtet werden. Die Anträge sollten deshalb nicht nur allgemein mit der Corona-Krise begründet werden, sondern vor allem deren konkrete Auswirkung im jeweiligen Einzelfall schildern. Zudem sollten Stundungsanträge frühestens vier Wochen vor Fälligkeit der jeweiligen Steuer(voraus)zahlung beim Finanzamt gestellt werden, weil vorher eine Bearbeitung aus technischen Gründen nicht möglich ist.

Wir weisen darauf hin, dass auch die Stundung der Gewerbesteuer-Zahlungen möglich ist. Die hierfür erforderlichen Stundungsanträge sind grundsätzlich an die Gemeinde zu adressieren, soweit nicht ausnahmsweise die Finanzämter zuständig sind. Dies kann dem jeweiligen Gewerbesteuerbescheid entnommen werden.

Achtung: Prüfen Sie Laufzeiten von gewährten Stundungen und mögliche Anschlussstundungen!  Hier finden Sie weitere Informationen.


Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Das Stundungsverfahren ab Juni 2020

Der GKV-SV teilte mit, welche Konditionen für das Stundungsverfahren ab Juni 2020 gelten. Bis zum 30. September 2020 soll die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber berücksichtigt und regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Beitragszahlung nicht gefährdet ist. Somit seien die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beiträgen in aller Regel erfüllt.

Als Erleichterung ist vorgesehen, dass die in den Beitragserhebungsgrundsätzen vorgeschriebenen Stundungszinsen "differenziert" festgelegt werden. Sofern z. B. der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zugestimmt hat und diesem Ratenplan auch nachkommt, ist ein Stundungszins nicht zu erheben. Auch von den eigentlich vorgeschriebenen Sicherheitsleistungen kann dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen ist.

Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge kann zu Problemen führen, wenn die Krankenkassen den Betrieben für die Teilnahme an der Vergabe öffentlicher Aufträge Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen müssen. Der GKV-Spitzenverband schlägt vor, dass die Krankenkassen in diesen Fällen eingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen sollten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf einen früheren Zeitpunkt abstellen und einen entsprechenden Zusatz tragen. Beispielsweise könnte der Zusatz lauten: "Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 regelmäßig und pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen gezahlt."


Kurzarbeitergeld

Grundsicherung für Selbständige

Pandemiebedingt können Selbständige für ihre Mitarbeiter  Kurzarbeitergeld beantragen, sofern der Betrieb die Bedingungen zur Beantragung erfüllt. Dieses Kurzarbeitergeld können Unternehmer und Soloselbständige jedoch nicht für sich selbst nutzen.

Die Bundesagentur empfiehlt Selbstständigen, die hilfsbedürftig werden, die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beim zuständigen Jobcenter zu beantragen. Die Selbständigkeit kann dabei bestehen bleiben.


Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld: Wechsel von Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilungen

Vor dem Hintergrund der Lockerungen von Corona-bedingten Beschränkungen reduzieren Betriebe aktuell den Umfang der Kurzarbeit teilweise. Die Anzeige für das Kurzarbeitergeld erfolgte allerdings ursprünglich meist für den Gesamtbetrieb. Nunmehr ist aber das notwendige Quorum von 10 Prozent betroffener Mitarbeiter für den Gesamtbetrieb nicht mehr erfüllt. Gleichwohl sind einzelne Betriebsabteilungen weiterhin von Arbeitsausfall betroffen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Regelung für den Umgang mit Anfragen zur teilweisen Reduzierung des Umfangs der Kurzarbeit und den Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld getroffen:

In Unternehmen, die in den Monaten März, April oder Mai 2020 für den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, kann die Anzeige für den Gesamtbetrieb einmalig zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. Hierzu muss in einem ersten Schritt die zuständige Agentur für Arbeit vor Ort kontaktiert werden. Der Arbeitgeber muss für die "Umdeutung" eine Erklärung vorlegen. Im Anschluss entscheidet die Agentur für Arbeit über die Umdeutung. Es erfolgt keine neue Anzeige für Kurzarbeit. Die ursprüngliche Anerkennungsentscheidung wird aufgehoben, und es wird ein neuer Bescheid erteilt.

Folgende Maßgaben sind darüber hinaus zu beachten:

  • Die Umdeutung muss bis spätestens 31. Juli 2020 erfolgen.
  • Die Umdeutung ist nur einmalig möglich.
  • Es empfiehlt sich, alle Betriebsabteilungen zu berücksichtigen, in denen in den nächsten drei Monaten Kurzarbeit anfallen könnte. Werden Betriebsabteilungen nicht berücksichtigt, kann erst nach einer Unterbrechung von drei Monaten wieder neu Kurzarbeit angezeigt werden.
  • Als Betriebsabteilung gelten Abteilungen im Sinne des § 97 S. 2 SGB III. Näheres erfahren Sie in der Fachliche Weisung für Kurzarbeitergeld der BA (Rdn. 97.1)


Weitere aktuelle Hinweise zum Kurzarbeitergeld

 Aktuelle Hinweise zu Abrechnung und zeitnaher Auszahlung: Es gibt derzeit vermehrt Antragsrückführungen und einen hohen Korrekturaufwand bei Auszahlungsanträgen des Kurzarbeitergeldes aufgrund der Feiertage - das betraf im April Ostern. Hintergrund ist, dass an Feiertagen kein Kurzarbeitergeld möglich und der Arbeitgeber in der Lohnfortzahlungspflicht ist. Ausnahme: die Feiertage sind reguläre Arbeitstage (arbeitsvertragliche Regelung z.B. Bereitschaftsdienste an Feiertagen o.ä.). D.h. selbst bei KUG 0 muss der Arbeitgeber Feiertage vergüten und das in der Kurzarbeitergeld-Abrechnung berücksichtigen. Bitte beachten Sie diesen Hinweis, um Verzögerungen bei der Auszahlung zu vermeiden.

Achtung: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen. 

Neue Infos zum Kurzarbeitergeld:

  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für Beschäftigte mit mindestens 50 Prozent Entgeltausfall ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent) des pauschalierten Netto-Entgelts. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020.
  • Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe befristet bis zum Jahresende. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Mai in Kraft.
  • Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde auf 21 Monate verlängert, längstens bis 31.12.2020. (Die Verlängerung der Bezugsdauer gilt für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist.)
  • Der Verlängerungsantrag kann formlos gestellt werden unter Angabe von Dauer und Gründen, unter Vorlage der weiteren (geänderten) Betriebsvereinbarung bzw. Vorhaltung der geänderten Einzelvereinbarungen.
  • In Betrieben, bei denen die zwölfmonatige Bezugsdauer im Zeitraum von Januar bis März abgelaufen ist, ist eine Verlängerung ab 01.04.2020 möglich.
  • Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich - Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Monat des Eingangs der Anzeige (formlose Antragstellung) bewilligt werden.

Der Gesetzgeber hat Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld hat der Gesetzgeber beschlossen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Anders als beim regulären Kurzarbeitergeld ist kein Erholungsurlaub aus dem laufenden Kalenderjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit vorrangig zu nehmen. Es muss lediglich bestätigt werden, dass Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr vorrangig abgebaut wurden. Dies wird mit der Unterschrift unter dem Kurzantrag bestätigt.
  • Entgegen den Regelungen beim regulären Kurzarbeitergeld müssen ebenfalls im Zeitarbeitskonto keine Minusstunden aufgebaut werden. Allerdings gilt weiterhin, dass vor Kurzarbeit die Überstunden abgebaut werden müssen. Dies wird mit der Unterschrift unter dem Kurzantrag bestätigt.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Idealerweise schicken Sie die Anzeige unterschrieben - aufgrund aktuell bestehender Überlastung der Online-Kanäle -  per E-Mail an Magdeburg.031-OS@arbeitsagentur.de oder auf dem Postweg.


Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld

Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich zulässig sein. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag, der für das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ergeben oder - im Handwerk eher selten - aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Besteht eine solche Rückgriffsmöglichkeit nicht, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Abmachung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt.


Anzeige von Kurzarbeit

Tipps für eine reibungslose Bearbeitung zur Vermeidung von Rückfragen der Agentur für Arbeit

  1. Reichen Sie eine Gewerbeanmeldung / Auszug aus der Handwerksrolle direkt mit ein.
  2. Wenn die Kurzarbeit durch Dritte (wie z.B. Steuerberater) angezeigt wird, muss eine Vollmacht mit eingereicht werden.
  3. Füllen Sie das Feld aus, wann Sie mit Ihren Mitarbeitern gesprochen haben und halten Sie die Vereinbarung im Betrieb vor. (bei Betrieben ohne Betriebsrat)
  4. Fügen Sie eine Liste mit allen Mitarbeitern des Unternehmens dem Antrag bei, inklusive geringfügig Beschäftigter und Mitarbeitern im Krankenstand (auch bei Krankengeldbezug) und Kennzeichnung der geringfügig Beschäftigten / sozialversicherungspflichtig Beschäftigten unter Angabe, welche Position diese im Unternehmen haben bzw. welcher Tätigkeit sie nachgehen.
  5. Für angestellte Familienangehörige sollte die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft mit eingereicht werden (erhältlich bei Krankenkassen oder Clearingstelle der Rentenversicherung).
  6. Es muss zwingend die aktuelle Betriebsnummer angegeben werden, da sonst keine Zuordnung erfolgen kann.


Hinzuverdienst für Arbeitnehmer bei Bezug von Kurzarbeitergeld

Mit dem "Sozialschutzpaket II" wurde eine Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe befristet bis zum Jahresende beschlossen. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Mai in Kraft.


Zehn Fragen und Antworten zu Kurzarbeit

Zehn Fragen und Antworten, wie Kurzarbeit genutzt werden kann und welche Dinge sich rückwirkend ab Anfang März geändert haben:

Was bedeutet Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist und sie ihre Arbeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann dann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Geld entspricht ungefähr dem Arbeitslosengeld - wird aber vom Betrieb gezahlt, der das von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Damit wird die schlechte Auftragslage überbrückt.

Wem hilft Kurzarbeitergeld?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihre Jobs und Arbeitgeber werden von Lohnkosten entlastet. Unternehmen behalten auch in der Flaute ihr eingearbeitetes Personal.

Gibt es Bedingungen für Kurzarbeitergeld?

Es gibt ein paar Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Kurzarbeit können Unternehmen beantragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Lieferengpässe bei benötigten Produktionsteilen oder anderer nicht beeinflussbarer (unabwendbarer) Ereignisse wie Hochwasser oder das Coronavirus

  • kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten,
  • ihre Beschäftigten dadurch nicht mehr voll auslasten können,
  • und bei denen mindestens 10 Prozent der im Betrieb Beschäftigten mindestens zehn Prozent ihres Lohns einbüßen.

Was ändert sich durch das Eilgesetz der Bundesregierung?

Mit den neuen Vorschriften können noch mehr Betriebe Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Denn auch in Kurzarbeit sind Beschäftigte weiter in den Sozialversicherungen gemeldet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind "wirtschaftliche Ursachen" und die sogenannten "unabwendbaren Ereignisse". Was heißt das?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen wirklich nur im Notfall Kurzarbeitergeld beanspruchen können und nicht etwa bei normalen Betriebsrisiken. Wirtschaftliche Ursachen meinen die Einflüsse, die nicht in der Verantwortung des Betriebes liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn beispielsweise Teile ausbleiben, nicht ersetzt werden können und Bänder stillstehen. Dann gibt es noch die sogenannten "unabwendbaren Ereignisse". Darunter fällt beispielsweise Hochwasser. Und dazu zählen auch Anordnungen der Gesundheitsämter.

Wie beantragt man Kurzarbeitergeld?

Unternehmen nehmen Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und schildern ihren Fall. Wenn die Voraussetzungen für KUG erfüllt sind, folgt die schriftliche Anzeige bei der Agentur. Sowohl die Mitteilung von Kurzarbeit als auch die eigentliche Antragsstellung, können online erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei der BA registriert ist: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit

Idealerweise schicken Sie die Anzeige unterschrieben - aufgrund aktuell bestehender Überlastung der Online-Kanäle -  per E-Mail an Magdeburg.031-OS@arbeitsagentur.de oder auf dem Postweg.

Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?

Zur Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit muss der Betrieb der Arbeitsagentur mehrere Unterlagen vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeitgeber sollten auch die möglichen Änderungskündigungen einreichen.

Die Agenturen für Arbeit können Kurzarbeitergeld dann schnell bewilligen, wenn Betriebe möglichst vollständige Unterlagen einreichen. Bspw. ist das Stichwort "Corona" als Begründung nicht ausreichend. Bitte teilen Sie konkrete wirtschaftliche Auswirkungen auf den Betrieb mit.

  • Die Unterlagen müssen unterschrieben sein.
  • Es ist eine Liste aller Mitarbeiter und deren Funktion erforderlich.
  • Es wird eine Zustimmung aller Mitarbeiter oder entsprechende Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat benötigt. Die Vereinbarung mit einem Betriebsrat muss mit eingereicht werden, Einzelvereinbarungen müssen nur im Unternehmen vorgehalten werden. Bei tarifvertraglich gebundenen Unternehmen muss eine Kopie des relevanten Auszugs aus dem Tarifvertrag mit eingereicht werden.
  • Eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregisterauszug ist notwendig.
  • Wichtig ist außerdem unbedingt die Betriebsnummer anzugeben.

Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die mögliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate, aber das ist vom Einzelfall abhängig.

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020, verlängert. Diese Regelung wurde am 16.04.2020 beschlossen und tritt rückwirkend zum 31.01.2020 in Kraft.

Wie hoch ist Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Wenn Arbeitnehmer/innen mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuersteuer eingetragen haben, beträgt der Satz 67 Prozent.

Mit dem "Sozialschutzpaket II" wurde eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Beschäftigte mit mindestens 50 Prozent Entgeltausfall erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 70 Prozent (bzw. 77 Prozent) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent) des pauschalierten Netto-Entgelts. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Reicht das Geld der Bundesagentur für Arbeit für eine schwere Konjunkturkrise aus?

Die Bundesagentur für Arbeit ist auf eine mögliche schwere Krise vorbereitet. Sie kann bei Bedarf auf Konjunkturreserven zurückgreifen. Diese liegen derzeit bei 26 Milliarden Euro.

Beratung und weitergehende Informationen für Arbeitgeber unter der Hotline 0800 4 5555 20


Kurzarbeitergeld in der Ausbildung

Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeitergeld für Auszubildende.

Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:

Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte mit u.a. folgenden Beispielen:

  • Vorziehen fachtheoretischer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Durchführung besonderer Ausbildungsformen

Gibt es Kurzarbeitergeld für Auszubildende?

Im Prinzip ist Kurzarbeitergeld für Azubis möglich. Zu beachten ist jedoch: Azubis haben, solange sie sich für die Ausbildung "bereithalten" immer einen Anspruch darauf, ihre Ausbildungsvergütung sechs Wochen lang in voller Höhe fortgezahlt zu bekommen (19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Danach kommt theoretisch Kurzarbeitergeld in Betracht, aber hier ist auch besonders schwierig, den "nicht vermeidbaren Arbeitsausfall" darzulegen. Denn der Zweck der Beschäftigung des Auszubildenden ist in erster Linie die Ausbildung, nicht die Arbeitsleistung.

Ansprechpartner für ein mögliches Kurzarbeitergeld sind die regionalen Agenturen für Arbeit. Das Handwerk ist hier bemüht, politisch eine Lösung zu finden und befindet sich mit den beteiligten Partner im Austausch.

Kann für Ausbilder Kurzarbeit angeordnet werden?

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.

Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht.


Aktuelle Informationen der Bundesagentur für Arbeit


Online-Seminar der Handwerkskammer Magdeburg: (Wie) kann ich "Corona-Novemberhilfe" beantragen?

Das Thema „Novemberhilfe“ ist in aller Munde und von großer Bedeutung für unmittelbar und mittelbar vom Teillockdown betroffene Handwerksunternehmen. Als Teilnehmer*innen erhalten Sie aktuelle Informationen u. a. dazu:

◾wer antragsberechtigt ist und wie die Definition mittelbar Begünstigter ausgelegt wird,

◾wie die Antragstellung erfolgt und welche Unterlagen benötigt werden,

◾in welcher Höhe gefördert wird und wie Abschlagszahlungen erfolgen,

◾welche Zeitachse geplant ist und

◾wer Sie bei der Antragstellung unterstützen kann.

 Voranmeldungen sind nötig unter: https://www.hwk-magdeburg.de/termine/online-seminar-wie-kann-ich-corona-novemberhilfe-beantragen-16,1124,evedetail.html?eve=1231

 Wann: 23.11.2020 um 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr

 Wo: online via GoToWebinar

 Referent: Robert Kühnel, Steuerberater ,Kanzlei BECKER & KÜHNEL PartG mbB

aktuellen Informationen zu den Finazhilfen:

https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/moeglichkeit-der-stundung-der-sozialversicherungsbeitraege-16,0,5858.html

https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/informationen-zur-kurzarbeit-16,0,5658.html

https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/arbeitsrechtliche-fragen-in-der-coronakrise-16,0,5665.html#urlaubsrueckkehr   à Änderung Quarantäne-VO

https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/arbeitsrechtliche-fragen-in-der-coronakrise-16,0,5665.html#kinderkrankengeld

https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/finanzielle-unterstuetzungen-fuer-unternehmen-in-der-coronakrise-16,0,5664.html#kleine-unternehmen


Corona-News:

https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/coronavirus-aktuelle-informationen-16,0,5628.html