Quelle: Handwerkskammer Magdeburg
In der Videoschaltkonferenz am 19. Januar 2021 einigte sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschef*innen der Länder auf eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021.
Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 14. Februar 2021 verlängern.
Handwerksrelevante Inhalte auf einen Blick:
Finanzielle Unterstützungen für Betriebe in der Coronakrise
Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen wurde die bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III angepasst und im Förderhöchstbetrag sowie der Gruppe der Antragsberechtigten erweitert.
https://www.hwk-magdeburg.de/downloads/verbesserte-ueberbrueckungshilfe-iii-16,4663.pdf
Die Überbrückungshilfe unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) konnten spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist zwar nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen, aber Änderungsanträge können noch bis einschließlich 30. Oktober 2020 eingereicht werden.
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II) umfasst nun die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diese Phase können seit dem 21. Oktober 2020 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.
Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe II künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür etwa die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.
Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt wie bisher über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Änderungen am Programm:
Die Überbrückungshilfe steht weiterhin Unternehmen aller Branchen offen, die durch die Corona-Krise stark betroffen sind. Um vor allem die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Weitere Informationen zur Handhabung der zweiten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ sind auf der ZDH-Homepage abrufbar:
www.zdh.de/service/fuer-betriebe/corona-faq-fuer-handwerksbetriebe/#c108207
Zusätzlich verweisen wir auf die vom Bundeswirtschaftsministerium erarbeitete FAQ-Liste, die fortlaufend ergänzt wird und unter folgendem Link abrufbar ist: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen gemäß Bund-Länder-Beschluss vom 28.Oktober betroffen sind. Eine Antragstellung ist seit 25. November 2020 bis voraussichtlich 31. Januar 2021 möglich .
Wer ist antragsberechtigt?Direkt betroffene Unternehmen:
Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels Beherbergungsgewerbe und Veranstaltungsstätten zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene Unternehmen:
Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
Hinweis für Soloselbständige und Freiberufler: Hier müssen mind. 51 Prozent der im Jahr 2019 erzielten Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit stammen - also im Haupterwerb erzielt worden sein. Bei einer Gründung nach dem 31.10.2019 ist das Verhältnis der Umsatzerzielung seit Gründung entscheidend.
Welche Förderung gibt es?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
Besonderheit bei Soloselbständigen
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Eine Direktantragstellung ist möglich unter: direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Folgenden drei Kriterien müssen dazu erfüllt sein:
Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Ohne dieses Elster-Zertifikat erhält man keinen Zugang zum Antragsformular.
Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, sollen gemäß Pressemeldung des BMWi vom 12. November 2020 Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.
Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Soloselbständige sollen eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten; andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro.
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Erforderliche Unterlagen:
Zur Steuerberatersuche verweisen wir im Bedarfsfall auf die Webseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt. Dort finden Sie auch weitere, umfassende Hinweise und Informationen zur „Novemberhilfe“.
Lesen Sie dazu auch die FAQs zur „Novemberhilfe“ unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html
Die Pressemittelung des Bundesfinanzministeriums ist abrufbar unter:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-10-29-PM-neue-corona-hilfe-stark-durch-die-krise.html
Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen wird die bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III angepasst und im Förderhöchstbetrag erweitert.
Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind nun:
Die bisher bekannte und im folgenden Abschnitt ausgeführte Überbrückungshilfe III gilt weiterhin. Die neuen Sonderregelungen erweitern lediglich die Zugangsberechtigung zur Antragstellung.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben sich darauf geeinigt, die bisherige Überbrückungshilfe über das Jahresende hinaus zu verlängern und auszuweiten. Dazu soll auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“ gehören.
Informationen auf einen Blick:
Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler*innen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich hierbei um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Sie soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden.
Hier soll es weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sollen anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich sein.
Wer ist antragsberechtigt?
Zudem soll sich die Hilfe gezielt an die Unternehmen richten, die aufgrund der erneuten Schließungen im November bzw. Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben. Dies betrifft etwa viele handwerkliche Einzelhandelsgeschäfte in den Innenstädten. So können jene Unternehmen Überbrückungshilfe III für diese spezifischen Monate beantragen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben.
Welche Förderung gibt es?
Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird auf 200.000 Euro erhöht (bisher 50.000 Euro). Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe.
Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten wie folgt::
Maßgeblich ist jeweils der Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den Zugang zur spezifischen Unterstützung für die Monate November bzw. Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung als Vergleichsumsatz ansetzen. Die Gesamtsumme der Förderung ist für die jungen Unternehmen entsprechend der Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung des europäischen Rechts auf max. 800.000 Euro begrenzt.
Förderfähige Kosten
Als förderfähige Fixkosten gelten u. a. Mieten und Pachten, Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind, wie etwa Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern. Aufwendungen für dasjenige Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann, werden durch eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten unterstützt. Des Weiteren können Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden. Auch Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt, ebenso Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019.
Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten anerkannt.
Wie und ab wann erfolgt die Antragstellung?
Die Überbrückungshilfe III läuft vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021. Für den Monat Dezember 2020 können zudem Kosten nach der Überbrückungshilfe III (erweiterter Kostenkatalog und Förderhöchstbetrag) rückwirkend geltend gemacht werden. Dabei werden etwaige Zuschüsse der Überbrückungshilfe II verrechnet. Anträge sollen laut Bundeswirtschaftsministerium einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden können.
Die Antragstellung erfolgt wie bisher elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Neustarthilfe für Soloselbständige
Die Überbrückungshilfe III soll mit der Neustarthilfe als Bestandteil auch Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Wie hoch ist die Neustarthilfe?
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. August 2019 bis April 2020 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
Beispiele:
Jahresumsatz 2019 | Referenzumsatz | Neustarthilfe (max. 25 Prozent) |
ab 34.286 Euro | 20.000 Euro und mehr | 5.000 Euro (Maximum) |
30.000 Euro | 17.500 Euro | 4.375 Euro |
20.000 Euro | 11.666 Euro | 2.917 Euro |
10.000 Euro | 5.833 Euro | 1.458 Euro |
5.000 Euro | 2.917 Euro | 729 Euro |
Erfolgt eine Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen?
Auf Leistungen der Grundsicherung ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.
Form der Auszahlung
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.
Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.
Ab wann ist die Antragstellung möglich?
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, gilt ab dem 1. Januar bis 30. Juni 2021. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission sollen die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden können.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
ACHTUNG! Für dieses Programm ist eine Antragstellung nur noch bis zum 30. November 2020 möglich.
Das Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalts erweiterte das zunächst mit der "Soforthilfe" gestartete Hilfsprogramm "Sachsen-Anhalt ZUKUNFT". Neben Zuschüssen stehen Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten damit auch vergünstigte Kredite zur Verfügung.
Das Beraterteam der Handwerkskammer unterstützt Handwerksbetriebe bei Fragen zur Antragstellung. Sie erreichen das Team unter: betriebsberatung@hwk-magdeburg.de und Tel. 0391 6268-243.
Wer wird gefördert?
Das Finanzierungsangebot richtet sich an bestehende Unternehmen in jeglicher Rechtsform einschließlich Angehöriger freier Berufe, die durch die Corona-Krise betroffen sind, bis zu 50 Arbeitnehmer beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR aufweisen, wobei verbundene Unternehmen entsprechend der KMU-Definition der EU in die Betrachtung einbezogen werden.
Was wird gefördert?
Das Darlehen dient der Liquiditätssicherung von Unternehmen, die durch die Auswirkungen der "Corona-Krise" unverschuldet in wirtschaftliche Probleme geraten sind.
Wie wird gefördert?
Gewährt werden Darlehen zwischen 10.000 Euro und 150.000 Euro bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs.
Die ersten zwei Jahre werden dabei zins- und tilgungsfrei gewährt, die maximale Darlehenslaufzeit beträgt 10 Jahre und spätestens bis zum Ablauf der ersten zwei Jahre wird ein entgeltfreies Sondertilgungsrecht der vollständigen Restschuld (in einer Summe) eingeräumt.
Die Darlehensgewährung erfolgt ohne Besicherung.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
Es ist ein Nachweis zu erbringen, dass per 31.12.2019 die Kriterien für "Unternehmen in Schwierigkeiten" nicht erfüllt worden. Des Weiteren sind die Auswirkungen der Corona-Krise plausibel darzulegen.
Eine nachhaltige Rentabilität des Darlehensnehmers muss zum 31.12.2019 geeignet nachgewiesen sein.
Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein und die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag muss erwartet werden können.
Antragstellung bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/investieren-finanzieren/corona-soforthilfe
Es ist vorab keine Stellungnahme der Hausbank notwendig.
Zum wirtschaftlichen Status des Unternehmens sind letzte Jahresabschlüsse sowie eine Liquiditätsplanung vorzulegen. Im Gegensatz zu anderen Programmen verzichtet die Investitionsbank jedoch auf Vorlage von Businessplänen.
Bei Verdienstausfällen aufgrund angeordneter Schutzmaßnahmen des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz können beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Verdienstausfallentschädigungen beantragt werden.
Diese Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Absatz 1 IfSG setzen zwingend die Anordnung von Quarantänemaßnahmen oder ein (nach § 42 IfSG gesetzliches) angeordnetes Tätigkeitsverbot gegenüber sog. Ausscheidern, Ansteckungsverdächtigen, Krankheitsverdächtigen oder Trägern von Krankheitserregern durch das zuständige deutsche Gesundheitsamt voraus.
Für Personen, die selbst weder Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern sind, sondern mittelbar oder unmittelbar aufgrund der Verordnungen über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, besteht laut Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung auf Grundlage des § 56 Abs. 1 IfSG.
Für Fragen hat das Landesverwaltungsamt die E-Mailadresse entschaedigung.ifsg@lvwa.sachsen-anhalt.de sowie die Hotline: 0345 514-1705 geschaltet.
Bis zum 31. Dezember 2020 können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen, unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.
Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt bietet Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, in einem vereinfachten Verfahren, die Möglichkeit, die Anpassung ihrer Steuervorauszahlungen, die Stundung von Steuerzahlungen oder auch einen Vollstreckungsaufschub bei ihrem Finanzamt zu beantragen. Das Antragsformular, damit derartige Anträge unkompliziert gestellt werden können, steht nebenstehend oder online auf der Webseite des Finanzministeriums www.mf.sachsen-anhalt.de zum Download bereit und kann direkt am PC ausgefüllt werden. Aber auch formlose Anträge bleiben weiterhin möglich. Die Anträge können dem jeweils zuständigen Finanzamt sowohl per E-Mail als auch per Post oder Fax übersandt werden.
Da es sich hierbei um steuerliche Billigkeitsmaßnahmen handelt, kann durch die Finanzämter nicht gänzlich auf eine Darlegung der jeweiligen Verhältnisse verzichtet werden. Die Anträge sollten deshalb nicht nur allgemein mit der Corona-Krise begründet werden, sondern vor allem deren konkrete Auswirkung im jeweiligen Einzelfall schildern. Zudem sollten Stundungsanträge frühestens vier Wochen vor Fälligkeit der jeweiligen Steuer(voraus)zahlung beim Finanzamt gestellt werden, weil vorher eine Bearbeitung aus technischen Gründen nicht möglich ist.
Wir weisen darauf hin, dass auch die Stundung der Gewerbesteuer-Zahlungen möglich ist. Die hierfür erforderlichen Stundungsanträge sind grundsätzlich an die Gemeinde zu adressieren, soweit nicht ausnahmsweise die Finanzämter zuständig sind. Dies kann dem jeweiligen Gewerbesteuerbescheid entnommen werden.
Achtung: Prüfen Sie Laufzeiten von gewährten Stundungen und mögliche Anschlussstundungen! Hier finden Sie weitere Informationen.
Das Stundungsverfahren ab Juni 2020
Der GKV-SV teilte mit, welche Konditionen für das Stundungsverfahren ab Juni 2020 gelten. Bis zum 30. September 2020 soll die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber berücksichtigt und regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Beitragszahlung nicht gefährdet ist. Somit seien die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beiträgen in aller Regel erfüllt.
Als Erleichterung ist vorgesehen, dass die in den Beitragserhebungsgrundsätzen vorgeschriebenen Stundungszinsen "differenziert" festgelegt werden. Sofern z. B. der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zugestimmt hat und diesem Ratenplan auch nachkommt, ist ein Stundungszins nicht zu erheben. Auch von den eigentlich vorgeschriebenen Sicherheitsleistungen kann dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen ist.
Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge kann zu Problemen führen, wenn die Krankenkassen den Betrieben für die Teilnahme an der Vergabe öffentlicher Aufträge Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen müssen. Der GKV-Spitzenverband schlägt vor, dass die Krankenkassen in diesen Fällen eingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen sollten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf einen früheren Zeitpunkt abstellen und einen entsprechenden Zusatz tragen. Beispielsweise könnte der Zusatz lauten: "Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 regelmäßig und pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen gezahlt."
Pandemiebedingt können Selbständige für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen, sofern der Betrieb die Bedingungen zur Beantragung erfüllt. Dieses Kurzarbeitergeld können Unternehmer und Soloselbständige jedoch nicht für sich selbst nutzen.
Die Bundesagentur empfiehlt Selbstständigen, die hilfsbedürftig werden, die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beim zuständigen Jobcenter zu beantragen. Die Selbständigkeit kann dabei bestehen bleiben.
Vor dem Hintergrund der Lockerungen von Corona-bedingten Beschränkungen reduzieren Betriebe aktuell den Umfang der Kurzarbeit teilweise. Die Anzeige für das Kurzarbeitergeld erfolgte allerdings ursprünglich meist für den Gesamtbetrieb. Nunmehr ist aber das notwendige Quorum von 10 Prozent betroffener Mitarbeiter für den Gesamtbetrieb nicht mehr erfüllt. Gleichwohl sind einzelne Betriebsabteilungen weiterhin von Arbeitsausfall betroffen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Regelung für den Umgang mit Anfragen zur teilweisen Reduzierung des Umfangs der Kurzarbeit und den Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld getroffen:
In Unternehmen, die in den Monaten März, April oder Mai 2020 für den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, kann die Anzeige für den Gesamtbetrieb einmalig zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. Hierzu muss in einem ersten Schritt die zuständige Agentur für Arbeit vor Ort kontaktiert werden. Der Arbeitgeber muss für die "Umdeutung" eine Erklärung vorlegen. Im Anschluss entscheidet die Agentur für Arbeit über die Umdeutung. Es erfolgt keine neue Anzeige für Kurzarbeit. Die ursprüngliche Anerkennungsentscheidung wird aufgehoben, und es wird ein neuer Bescheid erteilt.
Folgende Maßgaben sind darüber hinaus zu beachten:
Aktuelle Hinweise zu Abrechnung und zeitnaher Auszahlung: Es gibt derzeit vermehrt Antragsrückführungen und einen hohen Korrekturaufwand bei Auszahlungsanträgen des Kurzarbeitergeldes aufgrund der Feiertage - das betraf im April Ostern. Hintergrund ist, dass an Feiertagen kein Kurzarbeitergeld möglich und der Arbeitgeber in der Lohnfortzahlungspflicht ist. Ausnahme: die Feiertage sind reguläre Arbeitstage (arbeitsvertragliche Regelung z.B. Bereitschaftsdienste an Feiertagen o.ä.). D.h. selbst bei KUG 0 muss der Arbeitgeber Feiertage vergüten und das in der Kurzarbeitergeld-Abrechnung berücksichtigen. Bitte beachten Sie diesen Hinweis, um Verzögerungen bei der Auszahlung zu vermeiden.
Achtung: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen.
Neue Infos zum Kurzarbeitergeld:
Der Gesetzgeber hat Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen.
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld hat der Gesetzgeber beschlossen:
Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.
Idealerweise schicken Sie die Anzeige unterschrieben - aufgrund aktuell bestehender Überlastung der Online-Kanäle - per E-Mail an Magdeburg.031-OS@arbeitsagentur.de oder auf dem Postweg.
Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich zulässig sein. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag, der für das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ergeben oder - im Handwerk eher selten - aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Besteht eine solche Rückgriffsmöglichkeit nicht, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Abmachung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt.
Tipps für eine reibungslose Bearbeitung zur Vermeidung von Rückfragen der Agentur für Arbeit
Mit dem "Sozialschutzpaket II" wurde eine Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe befristet bis zum Jahresende beschlossen. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Mai in Kraft.
Zehn Fragen und Antworten, wie Kurzarbeit genutzt werden kann und welche Dinge sich rückwirkend ab Anfang März geändert haben:
Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist und sie ihre Arbeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann dann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Geld entspricht ungefähr dem Arbeitslosengeld - wird aber vom Betrieb gezahlt, der das von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Damit wird die schlechte Auftragslage überbrückt.
Wem hilft Kurzarbeitergeld?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihre Jobs und Arbeitgeber werden von Lohnkosten entlastet. Unternehmen behalten auch in der Flaute ihr eingearbeitetes Personal.
Gibt es Bedingungen für Kurzarbeitergeld?
Es gibt ein paar Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Kurzarbeit können Unternehmen beantragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Lieferengpässe bei benötigten Produktionsteilen oder anderer nicht beeinflussbarer (unabwendbarer) Ereignisse wie Hochwasser oder das Coronavirus
Was ändert sich durch das Eilgesetz der Bundesregierung?
Mit den neuen Vorschriften können noch mehr Betriebe Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Denn auch in Kurzarbeit sind Beschäftigte weiter in den Sozialversicherungen gemeldet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind "wirtschaftliche Ursachen" und die sogenannten "unabwendbaren Ereignisse". Was heißt das?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen wirklich nur im Notfall Kurzarbeitergeld beanspruchen können und nicht etwa bei normalen Betriebsrisiken. Wirtschaftliche Ursachen meinen die Einflüsse, die nicht in der Verantwortung des Betriebes liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn beispielsweise Teile ausbleiben, nicht ersetzt werden können und Bänder stillstehen. Dann gibt es noch die sogenannten "unabwendbaren Ereignisse". Darunter fällt beispielsweise Hochwasser. Und dazu zählen auch Anordnungen der Gesundheitsämter.
Wie beantragt man Kurzarbeitergeld?
Unternehmen nehmen Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und schildern ihren Fall. Wenn die Voraussetzungen für KUG erfüllt sind, folgt die schriftliche Anzeige bei der Agentur. Sowohl die Mitteilung von Kurzarbeit als auch die eigentliche Antragsstellung, können online erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei der BA registriert ist: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit
Idealerweise schicken Sie die Anzeige unterschrieben - aufgrund aktuell bestehender Überlastung der Online-Kanäle - per E-Mail an Magdeburg.031-OS@arbeitsagentur.de oder auf dem Postweg.
Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?
Zur Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit muss der Betrieb der Arbeitsagentur mehrere Unterlagen vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeitgeber sollten auch die möglichen Änderungskündigungen einreichen.
Die Agenturen für Arbeit können Kurzarbeitergeld dann schnell bewilligen, wenn Betriebe möglichst vollständige Unterlagen einreichen. Bspw. ist das Stichwort "Corona" als Begründung nicht ausreichend. Bitte teilen Sie konkrete wirtschaftliche Auswirkungen auf den Betrieb mit.
Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Die mögliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate, aber das ist vom Einzelfall abhängig.
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020, verlängert. Diese Regelung wurde am 16.04.2020 beschlossen und tritt rückwirkend zum 31.01.2020 in Kraft.
Wie hoch ist Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Wenn Arbeitnehmer/innen mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuersteuer eingetragen haben, beträgt der Satz 67 Prozent.
Mit dem "Sozialschutzpaket II" wurde eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Beschäftigte mit mindestens 50 Prozent Entgeltausfall erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 70 Prozent (bzw. 77 Prozent) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent) des pauschalierten Netto-Entgelts. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Reicht das Geld der Bundesagentur für Arbeit für eine schwere Konjunkturkrise aus?
Die Bundesagentur für Arbeit ist auf eine mögliche schwere Krise vorbereitet. Sie kann bei Bedarf auf Konjunkturreserven zurückgreifen. Diese liegen derzeit bei 26 Milliarden Euro.
Beratung und weitergehende Informationen für Arbeitgeber unter der Hotline 0800 4 5555 20
Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeitergeld für Auszubildende.
Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte mit u.a. folgenden Beispielen:
Gibt es Kurzarbeitergeld für Auszubildende?
Im Prinzip ist Kurzarbeitergeld für Azubis möglich. Zu beachten ist jedoch: Azubis haben, solange sie sich für die Ausbildung "bereithalten" immer einen Anspruch darauf, ihre Ausbildungsvergütung sechs Wochen lang in voller Höhe fortgezahlt zu bekommen (19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Danach kommt theoretisch Kurzarbeitergeld in Betracht, aber hier ist auch besonders schwierig, den "nicht vermeidbaren Arbeitsausfall" darzulegen. Denn der Zweck der Beschäftigung des Auszubildenden ist in erster Linie die Ausbildung, nicht die Arbeitsleistung.
Ansprechpartner für ein mögliches Kurzarbeitergeld sind die regionalen Agenturen für Arbeit. Das Handwerk ist hier bemüht, politisch eine Lösung zu finden und befindet sich mit den beteiligten Partner im Austausch.
Kann für Ausbilder Kurzarbeit angeordnet werden?
Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?
Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht.
Aktuelle Informationen der Bundesagentur für Arbeit
Das Thema „Novemberhilfe“ ist in aller Munde und von großer Bedeutung für unmittelbar und mittelbar vom Teillockdown betroffene Handwerksunternehmen. Als Teilnehmer*innen erhalten Sie aktuelle Informationen u. a. dazu:
◾wer antragsberechtigt ist und wie die Definition mittelbar Begünstigter ausgelegt wird,
◾wie die Antragstellung erfolgt und welche Unterlagen benötigt werden,
◾in welcher Höhe gefördert wird und wie Abschlagszahlungen erfolgen,
◾welche Zeitachse geplant ist und
◾wer Sie bei der Antragstellung unterstützen kann.
Voranmeldungen sind nötig unter: https://www.hwk-magdeburg.de/termine/online-seminar-wie-kann-ich-corona-novemberhilfe-beantragen-16,1124,evedetail.html?eve=1231
Wann: 23.11.2020 um 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Wo: online via GoToWebinar
Referent: Robert Kühnel, Steuerberater ,Kanzlei BECKER & KÜHNEL PartG mbB
aktuellen Informationen zu den Finazhilfen:
Corona-News:
https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/coronavirus-aktuelle-informationen-16,0,5628.html
Bitte senden Sie die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen per E-Mail an: soforthilfe-corona@ib-lsa.de
Die Anträge können bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden. Die Bundesregierung und das Land Sachsen-Anhalt stellen die Mittel zur Verfügung, um den Antragsberechtigten die Soforthilfe zu gewähren.
Während des Bewerbungsprozesses auf die Stelle des Geschäftsführers der Kreishandwerkerschaft Elbe-Börde konnte sich Herr Manuel Ballerstedt durchsetzen und erhielt nach Abstimmung im Vorstand die deutliche Mehrheit und wird ab dem 16.08.2020 neuer Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Elbe-Börde.
Herr Ballerstedt ist 36 Jahre alt und kann bereits auf eine Vielzahl von Erfahrungen zurückgreifen. Nach der handwerklichen Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker absolvierte Herr Ballerstedt eine Weiterbildung zum Kfz-Technikermeister und sammelte erste Führungserfahrung als Werkstattleiter. Durch Fleiß und ständige Bereitschaft sich weiterzubilden, entschloss sich Herr Ballerstedt ein duales wirtschaftswissenschaftliches Bachelorstudium mit dem Schwerpunkt Automotiv zu absolvieren. Währenddessen sammelte er Erfahrungen im Controlling und als Assistent der Geschäftsführung. Aktuell ist Herr Ballerstedt im Vertrieb für Volkswagen tätig und verfügt über eine gute Kommunikation. Zusätzlich absolviert Herr Ballerstedt ein berufsbegleitendes Masterstudium zum Master of Business Administration an der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg und verfasst aktuell seine Masterarbeit. Aufgrund seines Ehrgeizes und seiner Flexibilität begrüßen wir Herrn Manuel Ballerstedt als neuen Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Elbe-Börde und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.
Konrad Zahn
Vorstandsvorsitzender
Die Obermeister und Obermeisterinnen der Kreishandwerkerschaft Elbe Börde führten am 07.07.2020 unter Einhaltung des festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards ihre Mitgliederversammlung in Schönebeck im IGZ durch.
Neben vielen Beschlüssen, stellten sich zwei Bewerber für die Geschäftsführerstelle der Kreishandwerkerschaft Elbe- Börde vor..